Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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zur Wahrnehmung der Mlizei auf der Eisenbahn und bei den damit verbun- 
denen Transporten anwendbar sein. 
Dritter Abschnitt, als Anhang. 
Transitorische Verfügungen, 
betreffend die ein tweilige Verwaltung bis zur Ausfertigung 
der Konzessions-Urkunde, resp. der Ablerhöchsten Bestätigung 
dieser anonymen Gesellschaft. 
G. 82. 
Zur Vertretung der Interessen sämmtlicher Theilnehmer bis zur Aus- 
fertigung der Allerhöchsten Bestätigung soll eine Verwaltung gebildet werden. 
Diese Verwaltung besteht aus Direktion und Administrationsrath gerade 
so, wie im zweiten Abschnitt der Statuten es vorgeschrieben ist. 
g. 83. 
Die Direktion und der Administrationsrath werden nach Vollziehung 
dieses Aktes von der Generalversammlung gewaͤhlt. 
Die in den gh. 74., 76., 77. enthaltenen Vorschriften über die den ver- 
antwortlichen Beamten zustehenden Funktionen bleiben selbstredend bis zur ge- 
schehenen Ernennung dieser Beamten außer Anwendung. 
g. 84. 
Hinsichtlich der Ausübung der Stimmberechtigung in den Generalder- 
sammlungen soll keine in den Siatuten desfalls enthaltene Beschraͤnkung gelten. 
Es wird ausdrücklich bestimmt, daß in dieser Hinsicht jede Aktie für Eine 
Stimme zähle und bei allen Beschlüssen und Wahlen nur die absolute Majo- 
rität der Stimmen gelte. Auch soll jeder Theilhaber, er möge bei der General-= 
Versammlung persönlich erscheinen, oder durch einen Bevollmächtigten vertreten 
werden, oder auch gar nicht dabei vertreten gewesen sein, durch die also mit 
näliben Majorität gefaßten Beschlüsse oder getroffenen Wahlen verpflich- 
tet sein. 
g. 85. 
Alle durch diesen Abschnitt nicht abgeaͤnderten Bestimmungen des Statutes 
uͤber die Verrichtungen und die Bildung der Verwaltung, sowie die Normen 
uͤber die Art und Weise, in welcher die verschiedenen Tweige der Verwaltun 
fungiren, sollen bis zur Wollziehung der Allerhöchsten Bestätigung der Gesell- 
schaft als einer anonymen gelten. 
F. 86. 
Die Verwaltung wird beauftragt und bevollmächtigt: 
2) im Allgemeinen das Interesse der Theilnehmer nach bester Einsicht 
wahrzunehmen; bd) au 
) alle
	        
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