Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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5) alle Vorarbeiten und alle Einleikungen zum Bau und zur Benutzung 
der Eisenbahn, soweit es der Verwaltung dienlich erscheint, zu besorgen 
oder besorgen zu lassen; 
c) alle damit verbundenen Kosten und Ausgaben zu bestreiten und Vorschuß 
bei Banquiers für Rechnung sämmtlicher Theilhaber zu nehmen. 
(Zu Nr. 4158. b.) Allerhöchster Erlaß vom 20. Januar 1838., betreffend die Genehmigung zur 
Anlage einer Zweigbahn der Rheinischen Eisenbahn nach der Belgischen 
Grenze, sowie die Erhöhung des Aktienkapitals der Rheinischen Eisen- 
bahngesellschaft bis auf 44 Millionen Thaler. 
N. Ihren Anträgen vom 23. v. M. ertheile Ich der Rheinischen Eisen- 
bahngesellschaft Meine Genehmigung sowohl zur Anlage einer von der Haupt- 
eisenbahn nach der Belgischen Grenze an einem geeigneten Punkte auf Eupen 
ausgehenden Zweigbahn, jedoch mit der Maaßgabe, daß zur Feststellung der 
Bahnlinie und des Bauplanes Ihre Genehmigung vorbehalten bleibe, als auch 
ur Erhöhung des auf 3 Millionen Thaler festgesetzten Aktienkapitals bis zum 
Bentge von 4 Millionen Thalern. Was die Fesistellung des Verhältnisses 
der Eisenbahngesellschaften zur Postverwaltung betrifft, so werde Ich nach 
Eingang des Berichts des Staatsministeriums, für dessen Beschleunigung Sie 
Sorge zu tragen haben, unverzüglich verfügen. 
Berlin, den 29. Januar 1838. 
Friedrich Wilhelm. 
An den Staats= und Finanzminister Grafen von Alvensleben. 
(Zu Nr. 4158. c.) Genehmigungs-Urkunde, betreffend Abänderungen des Statuts der Rhei- 
nischen Eisenbahngesellschast. Vom 19. August 1844. 
Wi Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen rc. 1c. 
wollen, nachdem von der Rheinischen Eisenbahngesellschaft in der Generalver= 
sammlung vom 13. Mai d. J. in Bezug auf die W. 19., 20., 21., 22., 23., 
27., 31., 46., 56., 75., 76. und 78. der unterm 21. August 1837. bestatigten 
„Statuten, die in der Anlage enthaltenen Abänderungen beschlossen worden sind, 
diesen Abänderungen mit der Maaßgabe 
u §K. 23., daß durch die Beschlüsse der Generalversammlung über die 
öhe des zum Reservefonds zurückzubehaltenden Theiles des jährlichen 
Reinertrages, die Befugniß des Staates, den aufkommenden Ertrag zur 
Erfällung der nach §F. 24. des Gesetzes vom 3. November 1838. ##r 
I# 4158 a—41088. c.) Ge-
	        
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