Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

derung, jene Dokumente einzuliefern, oder die etwanigen Rechte an dieselben 
geltend zu machen. Sind, nachdem zwei Monate nach der letzten Aufforderung 
vergangen, die Dokumente nicht eingeliefert, oder die Rechte nicht geltend ge- 
macht worden, so erklärt die Direktion die Dokumente öffentlich für nichtig 
oder verschollen und fertigt an deren Stelle andere aus. Die Kosten dieses 
Verfahrens fallen nicht der Gesellschaft, sondern den Betheiligten zur Last. 
. 23. 
Nach Einloͤsung der Zinskupons vom Jahre 1843. soll aus dem im 
. 19. erwähnten jährlichen Reinertrage ein Reservefonds gebildet werden. 
Welcher Theil des jährlichen Reinertrages zum Reservefonds zurückgehalten 
wird, setzt auf den Antrag der Direktion und des Administrationsrakhes die 
Generalversammlung fest. Der Beschluß einer Erhöhung über die Summe 
von dreimal hundert tausend Thalern bedarf der Genehmigung der Staats- 
Regierung. 
g. 27. 
Die in diesen Statuten vorgeschriebenen oder vorgesehenen Bekannt- 
machungen oder bffentlichen Aufforderungen sind genügend in Beziehung auf 
die dabei betheiligten Personen erlassen, wenn sie in einer Berliner, einer Cöl- 
nischen, einer Aachener, einer Augsburger, einer Brüsseler und einer Zeitung zu 
Frankfurt a. M. erschienen sind. 
g. 31. 
nerhalb der der Generalversammlung vorhergehenden letzten drei 
Tage muͤssen die Besitzer der Aktien oder deren Bevollmaͤchtigte sich bei der 
Direktion entweder durch Vorzeigung der Aktien oder durch eine genügende 
Bescheinigung, die Bevollmächtigten außerdem durch Einreichung oder Vor- 
zeigung der Vollmacht legitimiren, daß der Besitz noch immer so besteht, wie 
er in den Büchern der Gesellschaft eingeschrieben ist. Die Bescheinigungen über 
den Besitz der Aktien sind nur dann gültig, wenn sie nach dem Tage der Ein- 
berufung der Generalversammlung augestellt sind. 
S. 46. 
Die Mitglieder des Administrationsrathes werden von der General- 
Versammlung gewählt; sie müssen, um diese Stelle bekleiden zu können, vier 
Aktien dieser Baelllchaßt besitzen oder erwerben, welche während der Amtsdauer 
außer Kurs gesetzt und deponirt werden. 
· . H.56. 
Die Mitglieder des Administrationsrathes werden nicht besoldet, erhal- 
ten aber Ersatz der durch ihre Funktionen herbeigefuͤhrten Auslagen. Außerdem 
kann die Generalversammlung beschließen, daß Betraͤge bis zu Ein Prozent 
des unter die Aktionaire zu vertheilenden Reinertrages unter die Mitglieder des 
Administrationsrathes nach dem Maaßstabe ihrer häufigeren oder selteneren 
Gegenwart bei den Versammlungen vertheilt werden. Der Präsidem#t und der 
Jahrgang 1855. (Tr. 4158. c.) 9 Vize-
	        
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