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b) Fünftausend Aktien (Prioritaͤtsaktien), Eie von zweihundert fünfzig Tha-
Emn. auf den Inhaber lautend, im Gesammtbetrage von 14 Million
alern.
Diese fünftausend Aktien beziehen gemäß K. 19. prioritätisch aus dem
Ertrage des Unternehmens vier Prozent Zinsen und genießen im Uebrigen alle
Rechte der anderen Aktien, mit Ausschluß des Stimmrechts in den General-
Versammlungen.
K. 19. Zusatz.
Die im g. 13. bezeichneten fünftausend Prioritätsaktien beziehen priori-
tätisch vor den anderen Aktien aus dem Ertrage vier Prozent Zinsen und neh-
men, nachdem die übrigen Aktionaire gleichfalls vier Prozent von ihrem Kapi-
tale bezogen haben, an dem Theile des Reinertrages, welcher über vier Pro-
ent des gesammten Aktienkapitals von fünf und drei Wiertel Millionen Thalern
sinaus alfommt, mit den anderen Aktien gleichmaßig Theil.
(Nr. 4159.) Allerhöchster Erlaß vom 3. Januar 1855., betreffend die Prolongation des
Tarifs der Gebühren für die Benutzung des schiffbar gemachten Erft-
Kanals zwischen der Stadt Neuß und dem Rheine vom 8. Februar 1853.,
bis zum 1. Januar 1858.
A. Ihren Bericht vom 24. Dezember v. J. genehmige Ich, daß der Tarif
der Gebühren für die Benutzung des schiffbar gemachten Erft-Kanals zwischen
der Stadt Neuß und dem Rheine vom 8. Februar 1853. (Gesetz-Sammlung
für 1853. Seite 74.) bis zum 1. Januar 1858. in Wirksamkeit bleibe.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Potsdam, den 3. Januar 1855.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
- und den Finanzminister.
Redigirt im Büreau des Staats. Ministeriums.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober Hofbuchdruckerei.
(Rudolpb Decker.)