Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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b) Fünftausend Aktien (Prioritaͤtsaktien), Eie von zweihundert fünfzig Tha- 
Emn. auf den Inhaber lautend, im Gesammtbetrage von 14 Million 
alern. 
Diese fünftausend Aktien beziehen gemäß K. 19. prioritätisch aus dem 
Ertrage des Unternehmens vier Prozent Zinsen und genießen im Uebrigen alle 
Rechte der anderen Aktien, mit Ausschluß des Stimmrechts in den General- 
Versammlungen. 
K. 19. Zusatz. 
Die im g. 13. bezeichneten fünftausend Prioritätsaktien beziehen priori- 
tätisch vor den anderen Aktien aus dem Ertrage vier Prozent Zinsen und neh- 
men, nachdem die übrigen Aktionaire gleichfalls vier Prozent von ihrem Kapi- 
tale bezogen haben, an dem Theile des Reinertrages, welcher über vier Pro- 
ent des gesammten Aktienkapitals von fünf und drei Wiertel Millionen Thalern 
sinaus alfommt, mit den anderen Aktien gleichmaßig Theil. 
  
(Nr. 4159.) Allerhöchster Erlaß vom 3. Januar 1855., betreffend die Prolongation des 
Tarifs der Gebühren für die Benutzung des schiffbar gemachten Erft- 
Kanals zwischen der Stadt Neuß und dem Rheine vom 8. Februar 1853., 
bis zum 1. Januar 1858. 
A. Ihren Bericht vom 24. Dezember v. J. genehmige Ich, daß der Tarif 
der Gebühren für die Benutzung des schiffbar gemachten Erft-Kanals zwischen 
der Stadt Neuß und dem Rheine vom 8. Februar 1853. (Gesetz-Sammlung 
für 1853. Seite 74.) bis zum 1. Januar 1858. in Wirksamkeit bleibe. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Potsdam, den 3. Januar 1855. 
Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten 
- und den Finanzminister. 
  
Redigirt im Büreau des Staats. Ministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober Hofbuchdruckerei. 
(Rudolpb Decker.)
	        
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