Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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(Nr. 4105.) Bekanntmachung der Ministerlal-Erklärung vom 3. Februar 1855., die Erwei- 
terung des Artitels 14. der zwischen Preußen und Sachsen-Weimar ab- 
geschlossenen Uebereinkunst zur Beförderung der Rechtspflege vom 3- März 
1852. betreffend. Vom 3. Februar 1855. 
wischen der Königlich Preußischen und der Großherzoglich Sachsen-Weimar= 
und Eisenachschen Regierung ist in Erweiterung des Artikels 14. der Ueberein- 
kunft zur Beförderung der Rechtspflege vom Maärz 1852. (Gesetz Samm- 
lung S. 125.) die nachstehende Vereinbarung getroffen worden: 
„Versicherungsgesellschaften können wegen aller auf den Versicherungs- 
Vertrag bezüglichen Ansprüche nicht nur vor den Gerichten des Landes, 
in welchem die Direktion der Versicherungsgesellschaft sich befindet, son- 
dern auch vor den Gerichten des Ortes belangt werden, wo die Haupt- 
agentur, durch welche der Versicherungsvertrag vermittelt worden ist, 
ihren Sitz hat.“ 
Dem zur Urkund ist vorslehende Erklärung ausgefertigt worden, und 
soll dieselbe nach erfolgter Auswechselung gegen eine übereinstimmende Erklä- 
rung des Großherzoglich Sachsischen Staaksministeriums öffentlich bekannt 
gemacht werden. 
Berlin, den 3. Februar 1855. 
Der Königlich Preußische Ministerpräsident, Minister der 
auswärtigen Angelegenheiten. 
(L. S.) v. Manteuffel. 
V. ssiehende Ministerial--Erklaͤrung wird, nachdem sie gegen eine uͤbereinsiim- 
mende Erklaͤrung des Großherzoglich Saͤchsischen Staatsministeriums vom 
24. Januar d. J. ausgewechselt worden ist, hierdurch bekannt gemacht. 
Berlin, den 3. Februar 1855. 
Der Ministerpräsident, Minister der auswärtigen Angelegenheiten. 
v. Manteuffel. 
  
(Er. 4105—1166) (Nr. 4166.).
	        
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