(Nr. 4167.) Verordnung, betreffend einlge Ergaͤnzungen und Abaͤnderungen des Reglements
fuͤr die Westphaͤlische Provinzial- Feuersozietaͤt vom 5. Januar 1836.
Vom 19. Februar 18565.
We# Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 1c.
verordnen, in Berücksichtigung der Anträge des Provinzial-Landtages der Pro-
vinz Westphalen wegen Abänderung und Ergänzung des Reglements für die
Westphálische Provinzial-Feuersozietät vom 5. Jannar 1836., was folgl:
Zus#. 7.
Wenn ein Eigenthümer Eins oder mehrere seiner in demselben Gehäfte
liegenden Gebäude bei einer Privatgesellschaft versichern läßt, so ist die Pro-
vinzial-Feuersozietäts-Direktion befugt, die Löschung der bei der Provinzial-
Feuersozietät versicherten Gebäude desselben, den Umständen nach, zu verfügen.
Zu S. 17.
Die Provinzial-Feuersozietäts-DOirektion ist ermächtigk, für feuergefährliche
Fabrikanlagen, sowie für andere gewerbliche Etablissemenrs von größerem Um-
fange, bei denen besondere Gefahr vorhanden ist, daß, wenn in dem Etablisse-
ment an einer Stelle Feuer ausbricht, dieses sich leicht über die gesammten Ge-
bäulichkeiren des Etablissements verbreiten werde, die Versicherung, abgesehen
von dem Taxwerthe, nur zu einer ein mäßiges Risiko nicht überschreitenden
Summe gegen eine mit dem Eigenthümer zu vereinbarende außerordentliche
Prämie anzunehmen, oder nach Umständen ganz abzulehnen.
Ist in Fällen dieser Art der Eigenthümer mit der von der Direktion
getroffenen Festsetzung nicht einverstanden, so siteht demselben, unter Ausschlie-
hung der Berufung auf schiedsrichrerliche Entscheidung, der Rekurs an das
Oberpräsidium und weiter an das Ministerium des Innern zu.
Der Feuersozietäts-Direktion ist auch gestattet, sowohl für einzelne grö-
ere Risikos, als für die Gesammtversicherung mehrerer Gebäude, bei einer
dazu konzesssonirten Gesellschaft im Inlande Rückversicherung zu nehmen; das
Verhältniß der Assoziirren zur Sozielät, sowie das Recht der Hypothekengläau-
biger erleidet aber dabei keine Aenderung.
Zu F. 34.
Bei denjenigen außerhalb der Städte belegenen Gebauden oder Gebäude-
Kompleren (Gehöften), welche wenigstens zwanzig Ruthen von fremden Ge-
bauden entfernt liegen und in welchen feuergefährliche Gewerbe nicht betrieben
(Nr. 4167.) werden,