Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

— 72 — 
werden, soll, vom 1. Januar 1855. anfangend, eine Ermäßigung der Beiträge 
nach den bisherigen Klassen in der Art eintreten, daß denselben ein Rabatt 
von fünf und zwanzig Prozent gewährt wird. 
In Fällen, wo von der Direktion diese Beitragsermäßigung versagt wird, 
steht dem Eigenthümer dagegen nur der Rekurs an das Oberpräsidium und 
weiter an das Ministerium des Innern zu. 
Zu gg. 42. 43. 
Wenn Unmstaͤnde vorliegen, aus denen mit Grund zu vermuthen ist, daß 
ein abgebranntes Gebaͤude uͤber den Werth versichert gewesen, so kann die 
Feuersozietaͤts-Direktion auch nach dem Brande eine naͤhere Ermittelung uͤber 
den Werth des Gebäudes zur Zeit des Brandes veranlassen. Ergiebt sich 
hierbei, daß das Gebaude wirklich über den Werth versichert gewesen, so ist 
die Feuersozietäts-Oirektion ermächtigt, die Versicherungssumme auf einen die- 
sem Werthe enrsprechenden Betrag herabzusetzen und darnach alsdann die Brand- 
vergütung zu bestimmen. 
Die Oirektion hat jedoch in allen Fallen den Beweis des Minderwerths 
zu führen. · 
Urkundlich unter Unserer Hoͤchsteigenhaͤndigen Unterschrift und beigedruck- 
tem KRoͤniglichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 19. Februar 1855. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. Westphalen. 
  
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei. 
(Rudolph Decker.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.