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werden, soll, vom 1. Januar 1855. anfangend, eine Ermäßigung der Beiträge
nach den bisherigen Klassen in der Art eintreten, daß denselben ein Rabatt
von fünf und zwanzig Prozent gewährt wird.
In Fällen, wo von der Direktion diese Beitragsermäßigung versagt wird,
steht dem Eigenthümer dagegen nur der Rekurs an das Oberpräsidium und
weiter an das Ministerium des Innern zu.
Zu gg. 42. 43.
Wenn Unmstaͤnde vorliegen, aus denen mit Grund zu vermuthen ist, daß
ein abgebranntes Gebaͤude uͤber den Werth versichert gewesen, so kann die
Feuersozietaͤts-Direktion auch nach dem Brande eine naͤhere Ermittelung uͤber
den Werth des Gebäudes zur Zeit des Brandes veranlassen. Ergiebt sich
hierbei, daß das Gebaude wirklich über den Werth versichert gewesen, so ist
die Feuersozietäts-Oirektion ermächtigt, die Versicherungssumme auf einen die-
sem Werthe enrsprechenden Betrag herabzusetzen und darnach alsdann die Brand-
vergütung zu bestimmen.
Die Oirektion hat jedoch in allen Fallen den Beweis des Minderwerths
zu führen. ·
Urkundlich unter Unserer Hoͤchsteigenhaͤndigen Unterschrift und beigedruck-
tem KRoͤniglichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 19. Februar 1855.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Westphalen.
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei.
(Rudolph Decker.)