Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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Nassich  5es  Kreisbirektors  eine  Kreiskasse,  die  von  einem  Kreisrendanten  verwaltet
  wird.

Die  Generalkasse  ist  vom  Generaldirektor,  und  die  Kreis-Feuersozietaäts-=kassen
  sind  von  den  Kreisdirektoren  allmonatlich,  und  jährlich  wenigstens  einmal
  außerordemlich  zu  revidiren  (G.  8.  und  17.  der  Instruktion).  —  Außerdem
  aber  ist  die  Generalkasse  von  der  vom  Kommunallandrage  zu  diesem
Zweck  gewählten  ständischen  Kommission  und  jede  Kreis-Feuersozietätskasse
von  dem  von  den  Kreisständen  gewählten  Kommissarius  jährlich  einmal  außerordentlich
  zu  revidiren.

g.  10.

Die  Wahl  des  Generaldirektors  erfolgt  auf  dem  Kommunallandtage,
die  der  Kreisdirektoren  auf  den  Kreistagen.  Dabei  sind  jedoch  nur  diejenigen
Mitglieder  des  Kommunallandtages  und  resp.  der  Kreistage  stimmberechtigt,
welche  zugleich  Sozietätsmitglieder  sind.

ahlfaͤhig  ind  nur  solche  Rittergutsbesitzer,  welche  binlänglich  begütert
und  Sozielätsmitglieder  sind,  und  zwar  mit  der  Maaßgabe,  daß  die  Kreisdirektoren
  in  dem  Kreise,  für  welchen  sie  gewählt  werden,  ein  Rittergut  besitzen
müssen.  Nur  die  Landräthe  können  auch  dann,  wenn  sie  nicht  ansässig  sein
sollten,  für  die  Dauer  ihres  Landrathsamts  zu  Kreisdirektoren  gewählt  werden.

Die  Verhandlungen  über  die  Wahl  der  Kreisdirekroren  sind  dem  Generaldirektor
  einzureichen  und  von  diesem  dem  Kommunallandtage  zur  Bestätiung

  vorzulegen,  worauf,  wenn  diese  erfolgt  ist,  die  Vereidigung  auf  dem  der
estätigung  Gmnächt  folgenden  Kreistage  stattfindet.

Die  Generaldirektion  hat  die  Befugniß,  dem  Gewählten  die  Verwaltung
des  Amts  bis  zu  seiner  event.  Besiäligung  und  Vereidigung  zu  übertragen.

*'

Dem  Kommnnallandtage  bleibt  es  jederzeit  vorbehalten,  für  den  Fall,
wenn  die  Stelle  des  Generaldirektors  plötzlich  vakant  werden,  oder  wegen  einer
Erkrankung  desselben  oder  aus  andern  Gründen  eine  Vertretung  nothwendi
sein  sollte,  im  Voraus  Anordnungen  zu  treffen.  Ereignet  sich  ein  solcher  Foll
ohne  daß  dies  vorher  geschehen  ist,  so  ist  die  interimistische  Verwaltung  oder
die  Vertretung  des  Generaldirektors  von  einem  der  vorhandenen  Kreisdirektoren,
  und  zwar:

wenn  ein  Kreisdirektor  in  Berlin  seinen  Wohnsitz  hat,  von  diesem,  wenn

mehrere  Kreisdirektoren  daselbst  wohnen,  von  demjenigen  umter  ihnen,

welcher  in  dieser  Eigenschaft  am  längsten  fungirt;
endlich:
wenn  kein  Kreisdirektor  in  Berlin  seinen  Wohnst  hat,  von  dem  Kreisdirektor,
  welcher  von  den  in  den  vier  Berlin  zunächst  gelegenen  Kreisen,
dem  Oberbarnimschen,  "
dem  Niederbarnimschen,
dem  Teltowschen,
dem  Osthavelländischen,
in  dieser  Eigenschaft  am  längsten  fungirt,
.  so