Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

— 86 — 
c. Gebaͤude, welche nur den Zweck haben, einen Backofen zu umschließen 
(Backhaͤuser), oder andere Gebaͤude, welche neben ihrer sonstigen Bestim- 
mung einen zum Betriebe des Baͤckereigewerbes dienenden Backofen ent- 
halren, oder endlich 
I. Schmieden, 
nach ihrer Bauart in die erste, zweite oder dritte Klasse gehören, werden die- 
selben mit Rücksicht auf ihre Bestimmung beziehungsweise in die zweite, dritte 
oder vierte Klasse eingeordnet. 
G. 52. 
Brauereien oder Brennereien, in welchen die Feuerung zrar unmittelbar 
unter den Pfannen, Blasen oder Kesseln angebracht ist, dabei aber die diese 
Gefäße, sowie den Zugang zur Feuerung (die Heizungsloôcher) enthaltenden 
Räume überwölbt sind, oder in welchen die Pfannen, Blasen oder Kessel durch 
besondere, nach den Vorschriften des Regulatios vom 6. Mai 1838. angelegte 
Dampfkessel oder Dampfentwickler erwärmt werden, sind, ohne Unterschied, ob 
die Dampfkessel oder Dampfentwickler sich in demselben Gebäude oder in einem 
besonderen Kesselhause befinden, in diejenige Klasse einzuordnen, in welche sse 
nach ihrer Bauart gehören. Auch andere Gebäude, in welchen ein Gewerbe 
durch Dampfmaschinen oder Dampfentwickler betrieben wird, werden ohne Rück- 
sicht auf diesen Umstand lediglich so klassifizirt, wie es ihre Lage und Bauart 
mit sich bringt (S. 48. ad I. II. III. und IV. sub a. D. c.), insofern nicht 
die Beschaffenheit des Gewerbes C. 21. ad a. 2c.) die Einordnung in eine 
andere Klasse nothwendig macht. 
G. 53. 
4. Prüfung Die Ortspolizei-Obrigkeiten müssen die ihnen von den Taxatoren vorge- 
ker an- legten Taren hinsichtlich aller faktischen Angaben und der Klassifikation prüfen 
nbschlie, und nöthigenfalls berichtigen, sodann die nach W. 40 — 45. zulässige höchsle 
xG- Versicherungssumme ermitteln, und die eine Versicherung nachsuchenden Ge- 
rungsber, baudebesitzer darüber vernehmen, ob sie mit diesem höchsten zulässigen oder mit 
troges. einem geringeren Betrage versichert sein wollen. Nachdem die Versicherungs-= 
Antrage (Musier C. a. und C. D.) danach vervollsiändigt sind, haben sie diesel- 
ben von den Antragstellern unterschreiben zu lassen, zum Zeichen ihres Einver- 
ständnisses mit ihrer eigenen Unterschrift zu versehen und sodann ungesäumt, 
jedenfalls aber innerhalb der- nächsien acht Tage nach Empfang der Taxen, 
dem Kreisdirektor zu überreichen. 
g. ä4. 
Der Kreisdirektor hat jeden bei ihm eingehenden Versicherungsantrag 
hinsichtlich der Klassiskation und gewünschten Versscherungssumme, sowie die 
von den Versichernden erwa dagegen gemachten Einwendungen, sorgfáltig zu 
prüfen. Zieht er die Richtigkeit der Tarxe in Zweifel, oder wird diese von dem 
Versichernden angefochten, so ist eine Revision durch einen vereidigten Baube- 
amten, oder wenn die Taxe von einem solchen herrühre, durch dessen Vorge- 
setzten zu veranlassen. Handelt es sich dagegen um andere Bedenken oder Ein- 
wen-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.