Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

Sieb.  Abschn.:  Einz.  Schuldverh.  —  XX.  Schuldversprech.  ect.  XXI.  Anweisung.  131

Zwanzigster  Titel.  Einundzwanzigster  Titel.
Schuldversprechen.  Schuldaner  Anweisung ³).

.  

kenntmß   1).    783.  Händigt  Jemand  eine  Ur-780
  Zur  Gültigkeit  eines  Ver-  .  kunde,  in  der  er  einen  Antrags,
  durch  den  eine  Leist=  deren  anweist,  Geld,  Werthpapiere
ung  in  der  Weise  versprochen  wird,  oder  andere  vertretbare  Sachen  an
daß  das  Versprechen  die  Verpflichtung  einen  Dritten  zu  leisten,  dem  Dritten
selbständig  begründen  soll  (Schuld=  aus,  so  ist  dieser  ermächtigt,  die  Leistversprechen),
  ist,  soweit  nicht  eine  an=  ung  bei  dem  Angewiesenen  imeigenen
dere  Form  vorgeschrieben  ist,  schrist=  Namen  zu  erheben;  der  Angewiesene
liche  Ertheilung  des  Versprechens  ist  ermächtigt,  für  Rechnung  des  Anerforderlich.
  weisenden  an  den  Anweisungsem-781.

    Zur  Gültigkeit  eines  Ver=  pfänger  zu  leisten.

  trags,  durch  den  das  Be-  784.    Nimmt  der  Angewiesene
stehen  eines  Schuldverhältnisses  an-    die  Anweisung  an,  so  ist
erkannt  wird (Schuldanerkenntniß),  ist  er  dem  Anweisungsempfänger  gegenschriftliche
  Ertheilung  der  Anerkenn=  über  zur  Leistung  verpflichtet;  er  kann
ungserklärung  erforderlich.  Ist  für  ihm  nur  solche  Einwendungen  entdie
  Begründung  des  Schuldverhält=  gegensetzen,  welche  die  Gültigkeit  der
nisses,  dessen  Bestehen  anerkannt  Annahme  betreffen  oder  sich  aus  dem
wird,  eine  andere  Form  vorgeschrie-JInhalte  der  Anweisung  oder  dem  Inben,
  so  bedarf  der  Anerkennungs=  halte  der  Annahme  ergeben  oder  dem
vertrag  dieser  Form?).  Angewiesenen  unmittelbar  gegen  den
782  Wird  ein  Schuldverspre.  Anweisungsempfänger  zustehen.

chen  oder  ein  Schuldaner=  Die  Annahme  erfolgt  durch  einen
kenntniß  auf  Grund  einer  Abrechnung  schriftlichen  Vermerk  auf  der  Anweisoder
  im  Wege  des  Vergleichs  ertheilt,  ung.  Ist  der  Vermerk  auf  die  Anso
  ist  die  Beobachtung  der  in  den  §§  weisung  vor  der  Aushändigung  an
780,  781  vorgeschriebenen  schriftt den  Anweisungsempfänger  gesetzt
lichen  Form  nicht  erforderlich.  worden,  so  wird  die  Annahme  diesem

1)  Das  bisherige  Recht  verhält  sich  dem  abstrakten  Vertrage  gegenüber
verschieden:  Das  Preuß.  LR.  enthält  keine  allgemeine  Bestimmung  hierüber,  die
Auslegung  schwankt.  Der  Code  civ.  (art.  1108,  1131  ff.)  kennt  den  abstrakten
Vertrag  nicht,  aber  die  Praxis  hat  ihn  unter  bestimmten,  formellen  Voraussetzungen
  anerkannt;  ebenso  die  österreichische  Rechtspflege.  Im  Gebiete  des  gemeinen
Rechts  herrscht  Streit  über  die  Nothwendigkeit  der  Angabe  der  materiellen  causa
bei  allen  nicht  durch  eine  herkömmliche  Form  ausgezeichneten  Verträgen.  Das
sächsische  BGB.  und  das  eidgenössische  BGB.  lassen  die  reine  Schuldanerkennung
gelten.  Ueber  All  Dies  s.  Mot.  zu  ElL.  S.  689  und  Denkschrift  zum  EllL.  zu
§§  764  ff.  (EllL.)  S.  H0,  91.

2)  Nach  Landesrecht  ausschließlich  gerichtliche  oder  ausschließlich  notarielle
Beurkundung  wie  im  Falle  des  §  518,  s.  Anm.  hiezu,  E.  141  mit  Anm.

3)  Preuh.  Ll  16  §§  251,  252,  259,  295,  299.  Oesterr.  BGB.
§§  1400  ff.  Sächs.  BGB.  §§  1328  ff.  Bayer.  LR.  I  Kap.  15  §  7  (Assig-9*