Sieb. Abschn.: Einz. Schuldverh. — XX. Schuldversprech. ect. XXI. Anweisung. 131
Zwanzigster Titel. Einundzwanzigster Titel.
Schuldversprechen. Schuldaner Anweisung ³).
.
kenntmß 1). 783. Händigt Jemand eine Ur-780
Zur Gültigkeit eines Ver- . kunde, in der er einen Antrags,
durch den eine Leist= deren anweist, Geld, Werthpapiere
ung in der Weise versprochen wird, oder andere vertretbare Sachen an
daß das Versprechen die Verpflichtung einen Dritten zu leisten, dem Dritten
selbständig begründen soll (Schuld= aus, so ist dieser ermächtigt, die Leistversprechen),
ist, soweit nicht eine an= ung bei dem Angewiesenen imeigenen
dere Form vorgeschrieben ist, schrist= Namen zu erheben; der Angewiesene
liche Ertheilung des Versprechens ist ermächtigt, für Rechnung des Anerforderlich.
weisenden an den Anweisungsem-781.
Zur Gültigkeit eines Ver= pfänger zu leisten.
trags, durch den das Be- 784. Nimmt der Angewiesene
stehen eines Schuldverhältnisses an- die Anweisung an, so ist
erkannt wird (Schuldanerkenntniß), ist er dem Anweisungsempfänger gegenschriftliche
Ertheilung der Anerkenn= über zur Leistung verpflichtet; er kann
ungserklärung erforderlich. Ist für ihm nur solche Einwendungen entdie
Begründung des Schuldverhält= gegensetzen, welche die Gültigkeit der
nisses, dessen Bestehen anerkannt Annahme betreffen oder sich aus dem
wird, eine andere Form vorgeschrie-JInhalte der Anweisung oder dem Inben,
so bedarf der Anerkennungs= halte der Annahme ergeben oder dem
vertrag dieser Form?). Angewiesenen unmittelbar gegen den
782 Wird ein Schuldverspre. Anweisungsempfänger zustehen.
chen oder ein Schuldaner= Die Annahme erfolgt durch einen
kenntniß auf Grund einer Abrechnung schriftlichen Vermerk auf der Anweisoder
im Wege des Vergleichs ertheilt, ung. Ist der Vermerk auf die Anso
ist die Beobachtung der in den §§ weisung vor der Aushändigung an
780, 781 vorgeschriebenen schriftt den Anweisungsempfänger gesetzt
lichen Form nicht erforderlich. worden, so wird die Annahme diesem
1) Das bisherige Recht verhält sich dem abstrakten Vertrage gegenüber
verschieden: Das Preuß. LR. enthält keine allgemeine Bestimmung hierüber, die
Auslegung schwankt. Der Code civ. (art. 1108, 1131 ff.) kennt den abstrakten
Vertrag nicht, aber die Praxis hat ihn unter bestimmten, formellen Voraussetzungen
anerkannt; ebenso die österreichische Rechtspflege. Im Gebiete des gemeinen
Rechts herrscht Streit über die Nothwendigkeit der Angabe der materiellen causa
bei allen nicht durch eine herkömmliche Form ausgezeichneten Verträgen. Das
sächsische BGB. und das eidgenössische BGB. lassen die reine Schuldanerkennung
gelten. Ueber All Dies s. Mot. zu ElL. S. 689 und Denkschrift zum EllL. zu
§§ 764 ff. (EllL.) S. H0, 91.
2) Nach Landesrecht ausschließlich gerichtliche oder ausschließlich notarielle
Beurkundung wie im Falle des § 518, s. Anm. hiezu, E. 141 mit Anm.
3) Preuh. Ll 16 §§ 251, 252, 259, 295, 299. Oesterr. BGB.
§§ 1400 ff. Sächs. BGB. §§ 1328 ff. Bayer. LR. I Kap. 15 § 7 (Assig-9*