S. 107.
Sofern aber Realschulden auf der versicherten Besitzung, deren Gebaude
durch eine Feuersbrunst zerstört oder beschädigt worden sind, haften, und es
deshalb, weil diese nicht anderweit gedeckt werden können, auf den Antrag der
Gläubiger zur Subhastation der Besitzung kommt, so sollen in diesen Fällen
(G. 102—106.) die Gläubiger, sofern sle nicht selbst nach . 102. und 103.
der absichtlichen oder fahrlassigen Ansliftung dieses Feuers schuldig befunden
werden, berechtigt sein zu verlangen, daß der Anspruch auf die Entschädigungs=
Peder, welche die Sozietät sonst zu gewähren hätte, mit subhastirt und dem
Meistbietenden mit der Verpflichtung zum Wiederaufbau zugeschlagen werde,
und der Sozietät soll alsdann nur dasjenige zu Gute kommen, was von der
Lizitationssumme nach Befriedigung der gedachten Gläubiger übrig bleibt, in-
soweit dieser Ueberschuß die Entschädigungsgelder nicht übersteigt. In allen
Fällen bleibt aber der Sozietät der Civilanspruch gegen den Versicherten und
dessen Mitschuldigen vorbehalten.
K. 108.
So lange es noch zweifelhaft ist, ob gegen einen durch Brand beschä-
digten Gebäudebesitzer nicht eine gerichtliche Untersuchung wegen absichtlicher
oder fahrlaässiger Brandstiftung eingeleitet werden wird, darf demselben von der
reglementsmäßigen Versicherungssumme nichts ausgezahlt werden. Wird die
Untersuchung wirklich eingeleitet, so bleibt jede Zahlung so lange ausgesetzt, bis
rechtskräftig fesisteht, ob und inwieweit die Versicherungssumme nach §#.# 102.
bis 108. in Anspruch genommen werden kann.
K. 109.
B. Wird ein der Worschrift der V. 24. und 28. zuwider doppelk versicher-
tes Gebäude vor der Löschung bei der ständischen Sozietät durch Feuer
zerstört oder beschädigt, so wird von der letzteren dafür keine Vergäti-
gung gewährt. Wegen der Eingiehung der von der anderen Gesellschaft
oder Bane etwa zu zahlenden Entschadigung ist im F. 29. bereits Be-
stimmung getroffen. Jedoch bleiben auch in diesem Falle den Gläubi-
gern nach den Bestimmungen des F. 107. ihre Rechte an den Entscha-
digungsgeldern vorbehalten.
S. 110.
C. Wenn eine Veränderung in dem baulichen Zustande oder der Bestim-
mung eines Gebäudes, die eine Versetzung in eine andere, zu höheren
Beiträgen verpflichtete Klasse zur Folge gehabt haben würde, nicht zur
gehörigen Zeit angezeigt worden ist, und das Gebäude vor der Zeit ab-
drennt, so verliert der Versicherte Ein bis zwanzig Prozent der Eneschä-
digungssumme.
K. 111.
D. Wenn ein beschädigtes Sozietatsmitglied der Vorschrift des #. 91. zu-
(Nr. 4108.) 14 wider