d. Bebingun-
der
uszah-
lung.
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wider handelt und dadurch die Ermittelung, ob ein Feuerschaden total
oder parkiell gewesen, oder die Abschäctung der Schadenquote (F. 90.)
erschwert, so verliert dasselbe ebenfalls Ein bis zwanzig Prozent der
ihm sonst zustehenden Emschädigungssumme.
g. 112.
. Wer seine Gebaͤude, außer im Falle des §. 74., nach einer andern Stelle
versetzt, erhaͤlt, wenn das Gebaͤude an der neuen Stelle abbrennt, ehe
die Änzeige von der Versetzung geschehen und dasselbe bei der Sozietaͤt
gehoͤrig versichert worden ist, dafuͤr keine Entschaͤdigung.
. 1 13.
Wer ein abgebranntes Gebäude gar nicht wieder durch ein anderes er-
setzt, oder ein abgebranntes Gehöft oder Gebäude aus eigenem Anrrieb,
ohne von der Polizeibehörde dazu angehalten zu sein, außerhalb des
Dorfverbandes auf seinen speziell separirten Grundstücken wieder aufbaut
(abbaut), hat nur auf den halben Tarwerth des abgebrannten Gebäudes
Anspruch, kann jedoch, wenn dieser halbe Taxwerth die Versicherungs-
summe übersteigen sollte, niemals mehr als diese verlangen. Der Mchr-
betrag der Versicherungssumme gegen den halben Taxwerth wird ihm
nur dann bewilligt, wenn der Kriwsdireiror und drei von ihm zuzuzie-
hende Kreis-Kommissionsmitglieder übereinstimmend die Ueberzeugung
aussprechen, daß der Brand ohne alles Verschulden von seiner Seite
entstanden ist.
Die Rechte der Landespolizeibehörde und der Hypothekengldubiger
gegen diejenigen, welche abgebrannte Gebäude gar nicht oder außerhalb
des Dorfverbandes wieder aufbauen wollen, bleiben vorbehalten, und
steht den Hypothekengläubigern das Recht zu, das im F. 107. vorge-
schriebene Verfahren Behufs der Auszahlung der Entschädigungsgelder
an sie zu beantragen.
S. 114.
Die Brandentschadigungsgelder sind zunächst zum Wiederaufbau der ab-
gebrannten oder bei Gelegenheit einer Feuersbrunft beschädigten Gebäude be-
stimmt. Sie können daher wegen Forderungen dritter Personen nicht in An-
spruch genommen und mit Arrest belegt werden, insofern sich diese Forderun-
gen nicht auf Baumaterialien oder Leistungen zum Wiederaufbau beziehen.
K. 115.
Die Emtschädigungsgelder werden in der Regel den Beschädigten ausge-
zahlt. Für Kirchen-, Pfarr-, Küsterei= und Schulgebäude erfolgt die Zahlung
gegen gemeinschaftliche Quittung des Patrons und des Kirchen= oder resp.
Schulvorstandes.
K. 116.
Wer ein abgebranntes oder beschadigtes Gebaude wieder herzustellen be-
absich-