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.Bilden mehrere Orte zusammen einen Spritzenverband, mit einer ge-
meinschaftlichen Spritze, so kann diese letztere an keinem Orte, der zu dem
Verbande gehört und durch Feuer betroffen wird, eine Prämie erhalten.
G. 124.
Ist die Löschung und Hülfe bei einem nicht assozürten, im ländlichen
Verbande wohnenden Eigenthümer nöthig gewesen, so wird die Prämie aus
der Generalkasse gezahlt, insofern nicht schon die Gesellschaft, bei der das ab-
gebrannte Gebäude versichert ist, eine Prämie zahlt.
g. 125.
Wenn bei einer Feuersbrunst eine Spritze da, wo sie zum Zweck des
Löschens angestellt ist, verbrennt, oder durch Feuer beschadigt wird, so vergütet
die Sozien im ersten Falle zwei Drittel des in der Spritzentabelle eingetra-
genen Werths, im letzkeren zwei Drittel der Reparaturkosten. Für Beschädi-
zungen, welche zwar bei Gelegenheit einer Feuersbrunst, aber ohne unmittel-
are Einwirkungen des Feuers eintreten, wird nichts vergütigt.
F. 126.
Derjenige, welcher den absichtlichen oder fahrlässigen Anstifter einer
Feuersbrunst dergestalt ermittelt, daß derselbe durch Beschluß des Anklagesenats
des zuständigen Truminalgerichts in Anklagestand versetzt wird, erhält eine Prä-
mie von zehn bis funfzig Thalern von der Sozietar, welche der Generaldirek=
tor nach den obwaltenden Umständen festzusetzen und zur Zahlung anzuwei-
sen hat.
g. 127.
Die nach G. 19. und 20. zu zahlenden Besoldungen und Reisekosten= C.der Verwal-
Vergütigungen und die übrigen Kosten der Verwalkung, namemtlich also auch mugskoften-
die einer durch eine Revision (§6. 79. bis 84.) etwa nothwendig gewordenen
Erneuerung der Kataster, der Tarrevisionen, der Feststellung der Brandschaden
u. s. w. trägt im Allgemeinen die Sozietät. Wenn jedoch ein bisher unver-
sichertes Gebaude in die Sozietät neu eintritt (#. 34.), oder ein schon versicher-
tes Gebaude wegen vorgenommener baulichen Veränderungen 2c. höher ver-
sichert (F. 59.), oder endlich für ein statt eines abgebrannten, eingestürzten, oder
abgetragenen Gebäudes neu erbautes Gebäude eine Versicherung genommen
wird (&. 72. bis 74.), so hat der Versicherer die Kosten der in diesen Faͤllen
erforderlichen Abschätzung zu tragen. Außerdem fallen den Sozietätsmitglie-
dern die durch die Zuziehung von Sachverständigen entstehenden Kosten auch
dann jederzeit zur Last, wenn diese Zuziehung durch Reklamationen veranlaßt
worden ist, die bei dem Reklamationsverfahren sich nicht als begründet ergeben
(W. 54. bis 99.). Auch für die nicht durch eine Revision nothwendig gewor-
denen Erneuerungen und für die Beschaffung der zu denselben sowie zur Auf-
stellung des Kreislagerbuchs, der Ab= und Zugangs-Nachweisungen rc. nöthigen.
Formulare hat der Generaldirektor auf Kosten der Sozietät zu sorgen.
(e. 4168.) S. 128.