Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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schuß uͤber den Bedarf wird bei dem naͤchsten Ausschreiben der betreffenden 
Klasse zu Gute geschrieben und danach verwendet. 
§. 133. 
Zur Entrichtung der Beiträge sind alle Besitzer versicherter Gebäude ohne 
Ausnahme verpflichtet. Diejenigen, welche ausgeschlossen werden (§#. 66. bis 
69.), oder freiwillig austreten (C. 71.), haben dieselben noch für das halbe 
Jahr, innerhalb dessen oder mit dessen Schlusse sie ausscheiden, zu zahlen. Für 
abgebrannte, abgerragene, oder eingestürzte Gebäude sind die Beiträge bis zur 
Löschung (P. 72.) fort zu entrichten. 
* 
Die Höhe des von einem jeden Gebdude zu zahlenden Beitrages wird 
bestimmt durch die Höhe der aufzubringenden Entschädigungssumme, durch die 
Höhe der Versicherungssumme des beitragenden Gebäudes und durch die Klasse, 
welcher dasselbe seiner Bauart und Bestimmung nach angehbrt. Kirchen und 
deren Thürme werden jedoch ausnahmsweise bei der Repartition nur mit der 
Hälfte ihrer Versicherungssumme in Ansatz gebracht. 
S. 135. 
Die Aufforderung zur Zahlung der Beiträge ergeht: 
a) für die Gebäude der Rittergutsbesitzer an diese; 
b) für die Kirchen-, Pfarr= und Schulgebaude an die Patrone; 
) für die Vorwerksgebäude der Domainen an die Domainenpächter; 
d) für alle übrigen Gebdude an die Ortserheber der Gemeinden. 
Die Beitrage für die Kirchen-, Pfarr= und Schulgebaude werden aus 
dem Kirchen-Aerarium und in dessen Ermangelung nach der bisherigen Lokal- 
Observanz bezahlt. 
K. 136. 
Die Beiträge müssen spätestens binnen vier Wochen nach der Behän= 
digung der Ausschreiben an die Kreis-Feuersozietätskasse G. 18.) eingezahlt 
werden. Die nach Ablauf dieser Frist noch rücksiändigen Beiträge hat der 
Kreisdirektor von den einzelnen Resianten sofort einzuziehen. Es wird dabei 
anz so, wie bei der Einziehung der landesherrlichen Steuern verfahren, und 
die landräthlichen Behörden und Ortspolizei-Obrigkeiten sind gehalten, den 
Kreisdirektoren dabei den nöthigen Beistand zu leisien, die nöthigen Exekutio- 
nen durch ihre Exekutoren r2c. zur Ausführung bringen zu lassen. 
K. 137. 
Die Beiträge haben im Falle eines Konkurses das in der Allgemeinen 
Gerichts-Ordnung Thl. I. Tit. 50. ihnen beigelegte Vorzugsrecht. 
Wer mit den Beiträgen zwei Jahre lang rückständig bleibt, ist dadurch 
aus der Sozietät ausgeschlossen, bleibt jedoch für die bis dahin fälligen Bei- 
trage verhaftet. 
Jahrgang 1855. (Nr. 416.) Von
	        
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