— 106 —
schuß uͤber den Bedarf wird bei dem naͤchsten Ausschreiben der betreffenden
Klasse zu Gute geschrieben und danach verwendet.
§. 133.
Zur Entrichtung der Beiträge sind alle Besitzer versicherter Gebäude ohne
Ausnahme verpflichtet. Diejenigen, welche ausgeschlossen werden (§#. 66. bis
69.), oder freiwillig austreten (C. 71.), haben dieselben noch für das halbe
Jahr, innerhalb dessen oder mit dessen Schlusse sie ausscheiden, zu zahlen. Für
abgebrannte, abgerragene, oder eingestürzte Gebäude sind die Beiträge bis zur
Löschung (P. 72.) fort zu entrichten.
*
Die Höhe des von einem jeden Gebdude zu zahlenden Beitrages wird
bestimmt durch die Höhe der aufzubringenden Entschädigungssumme, durch die
Höhe der Versicherungssumme des beitragenden Gebäudes und durch die Klasse,
welcher dasselbe seiner Bauart und Bestimmung nach angehbrt. Kirchen und
deren Thürme werden jedoch ausnahmsweise bei der Repartition nur mit der
Hälfte ihrer Versicherungssumme in Ansatz gebracht.
S. 135.
Die Aufforderung zur Zahlung der Beiträge ergeht:
a) für die Gebäude der Rittergutsbesitzer an diese;
b) für die Kirchen-, Pfarr= und Schulgebaude an die Patrone;
) für die Vorwerksgebäude der Domainen an die Domainenpächter;
d) für alle übrigen Gebdude an die Ortserheber der Gemeinden.
Die Beitrage für die Kirchen-, Pfarr= und Schulgebaude werden aus
dem Kirchen-Aerarium und in dessen Ermangelung nach der bisherigen Lokal-
Observanz bezahlt.
K. 136.
Die Beiträge müssen spätestens binnen vier Wochen nach der Behän=
digung der Ausschreiben an die Kreis-Feuersozietätskasse G. 18.) eingezahlt
werden. Die nach Ablauf dieser Frist noch rücksiändigen Beiträge hat der
Kreisdirektor von den einzelnen Resianten sofort einzuziehen. Es wird dabei
anz so, wie bei der Einziehung der landesherrlichen Steuern verfahren, und
die landräthlichen Behörden und Ortspolizei-Obrigkeiten sind gehalten, den
Kreisdirektoren dabei den nöthigen Beistand zu leisien, die nöthigen Exekutio-
nen durch ihre Exekutoren r2c. zur Ausführung bringen zu lassen.
K. 137.
Die Beiträge haben im Falle eines Konkurses das in der Allgemeinen
Gerichts-Ordnung Thl. I. Tit. 50. ihnen beigelegte Vorzugsrecht.
Wer mit den Beiträgen zwei Jahre lang rückständig bleibt, ist dadurch
aus der Sozietät ausgeschlossen, bleibt jedoch für die bis dahin fälligen Bei-
trage verhaftet.
Jahrgang 1855. (Nr. 416.) Von