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c. Ausgaben.
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Von dem Ausschlusse sind die Hypothekengläubiger; soweit sie in den Ka-
lastern vermerkt sind, durch den Kreisdirektor zu benachrichtigen.
S. 138.
Die Ausschreibung und Einziehung der Beiträge wird durch den Krieg
nicht unterbrochen; indessen bleibt es dem Ermessen des Kommunallandtages
überlassen, zu bestimmen, ob und in welcher Art dabei in außerordentlichen
Fällen während des Krieges erleichternde Abänderungen anzuordnen sein moöchten.
F. 139.
Der der Sozietät gehörige sogenannte eiserne oder Betriebs-Fonds bildet
ein gemeinschaftliches Eigenthum derselben, an welchem jede Gebäudeklasse nach
Vechälmit ihrer Versicherungssumme Antheil hat. Er ist dazu bestimmt, durch
eine Vorschußleistung eine theilweise Auszahlung der Entschädigungsgelder nach
K. 116. früher möglich zu machen, als die Deckungsmittel zur definitiven Ver-
ausgabung derselben beschafft werden können.
Soweit er für diesen Hauptfweck nicht in Anspruch genommen wird, ist
er Belegung bei der Bank oder durch Ankauf von Pfandbriefen zinsbar
zu machen.
K. 140.
Außerdem wachsen diesem Fonds die zur Sozietaͤtskasse fließenden Geld-
strafen zu.
g. 141.
Zur definitiven Verausgabung koͤnnen bei dem Betriebsfonds nur solche
Betraͤge gebracht werden, welche der Kommunallandtag darauf anweist. Durch
solche Anweisungen darf aber der Fonds unter keinen Umstaͤnden weiter als
bis zu seinem gegenwaͤrtigen Betrage von zwei und funfzig tausend Thalern
vermindert werden.
g. 142.
Ueber die Ausschreibung, Einziehung und Verwendung der Beitraͤge und
die Einnahmen und Ausgaben des Betriebsfonds und über dessen Benutzung,
sowie überhaupt über ihre gesammte Verwaltung hat die Generalkasse ashn,
Rechnung zu legen. Die Rechnung wird von dem Generaldirekror abgenom-
men und dem ommmnallandtage berreicht, der dieselbe revidirt und nach Er-
ledigung der etwa gemachten Monita die Decharge ertheilt.
Die Resultate der Jahresrechnung, die Zahl der im Laufe des Jahres
vorgefallenen Brände, der Betrag der dafür gezahlten Entschäbigungsgelder und
die deshalb erhobenen Beiträge #an der Generaldirektor jährlich durch die Amts-
blältter bekannt zu machen.
F. 143.