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Anlage A.
Ju K. 9. des Reglements.
Instruktion
für
den Generaldirektor der Land-Feuersozietät der Kurmark und der
Niederlausitz.
Der General-Land-Feuersozietä#ts-Direktor muß das Beste der Sozietät wie
der Assozürten im Allgemeinen nach allen Kräften wahrnehmen und befördern,
und Hr einen guten und ordnungsmäßigen Geschaftsbetrieb bei der gesammten
Verwaltung der Sozietät, insbesondere bei der Generalkasse, bei eigener Ver-
antworklichkeit sorgen.
Er muß nicht allein selbst den Bestimmungen des Reglements überall
nachkommen, sondern auch streng darüber wachen, daß dies von Seiten der
aiedurckoren, der Kreis-Kommissionsdeputirten und der Assozürten jederzeit
geschehe.
1 Velben dem Reglement werden ihm noch folgende spezielle Anweisungen
ertheilt:
F. 1.
Der Generaldirektor muß bei allen ihm zukommenden Ab= und Zugangs-
Nachweisungen, mit Rücksicht auf deren Anlagen, die Zulässigkeit der Versiche-
rungssumme und die Richtigkeit der Klasstfikation prüfen und bei etwanigen
Bedenken sofort weitere Auskunft oder anderweite Ermittelungen verlangen.
Hat er keine Bedenken, oder sind diese erledigt, so muß er ein Exemplar der
beiden ihm vorgelegten Abs und Zugangs-Nachweisungen mit einem von ihm
unterschriebenen Revisionsvermerk binnen vierzehn Tagen dem Kreisdirektor
zurücksenden.
g. 2.
Kommen in einem Orte oder in einem ganzen Distrikte háufige Brände
oder besonders zahlreiche Anirge auf Erhöhung der Versicherungssumme oder
andere ungewöhnliche Erscheinungen vor, so muß der Generaldirekror der Höhe
der dortigen Versicherungssummen besondere Aufmerksamkeit widmen, und ent-
weder selbst an Ort und Stelle die Verhältnisse prüfen, oder die Kreisdirek-
toren zu fleißigen Revisionen veranlassen (F. 84. des Reglemenks), oder end-
lich eine extraordinaire Revision bei dem Kommunallandtage beantragen C. 83.
a. a. O.)
g. 3.
Wenn die von den Kreisdirektoren halbjaͤhrlich mit dem 1. Juni und
1. Dezember abzuschließenden Kreislagerbuͤcher nebst den dazu gehoͤrigen Ver-
(Nr. 4168.) aͤnde-