Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

— 109. — 
Anlage A. 
Ju K. 9. des Reglements. 
Instruktion 
für 
den Generaldirektor der Land-Feuersozietät der Kurmark und der 
Niederlausitz. 
Der General-Land-Feuersozietä#ts-Direktor muß das Beste der Sozietät wie 
der Assozürten im Allgemeinen nach allen Kräften wahrnehmen und befördern, 
und Hr einen guten und ordnungsmäßigen Geschaftsbetrieb bei der gesammten 
Verwaltung der Sozietät, insbesondere bei der Generalkasse, bei eigener Ver- 
antworklichkeit sorgen. 
Er muß nicht allein selbst den Bestimmungen des Reglements überall 
nachkommen, sondern auch streng darüber wachen, daß dies von Seiten der 
aiedurckoren, der Kreis-Kommissionsdeputirten und der Assozürten jederzeit 
geschehe. 
1 Velben dem Reglement werden ihm noch folgende spezielle Anweisungen 
ertheilt: 
F. 1. 
Der Generaldirektor muß bei allen ihm zukommenden Ab= und Zugangs- 
Nachweisungen, mit Rücksicht auf deren Anlagen, die Zulässigkeit der Versiche- 
rungssumme und die Richtigkeit der Klasstfikation prüfen und bei etwanigen 
Bedenken sofort weitere Auskunft oder anderweite Ermittelungen verlangen. 
Hat er keine Bedenken, oder sind diese erledigt, so muß er ein Exemplar der 
beiden ihm vorgelegten Abs und Zugangs-Nachweisungen mit einem von ihm 
unterschriebenen Revisionsvermerk binnen vierzehn Tagen dem Kreisdirektor 
zurücksenden. 
g. 2. 
Kommen in einem Orte oder in einem ganzen Distrikte háufige Brände 
oder besonders zahlreiche Anirge auf Erhöhung der Versicherungssumme oder 
andere ungewöhnliche Erscheinungen vor, so muß der Generaldirekror der Höhe 
der dortigen Versicherungssummen besondere Aufmerksamkeit widmen, und ent- 
weder selbst an Ort und Stelle die Verhältnisse prüfen, oder die Kreisdirek- 
toren zu fleißigen Revisionen veranlassen (F. 84. des Reglemenks), oder end- 
lich eine extraordinaire Revision bei dem Kommunallandtage beantragen C. 83. 
a. a. O.) 
g. 3. 
Wenn die von den Kreisdirektoren halbjaͤhrlich mit dem 1. Juni und 
1. Dezember abzuschließenden Kreislagerbuͤcher nebst den dazu gehoͤrigen Ver- 
(Nr. 4168.) aͤnde-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.