Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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g. 12. 
Nach dem Antritt seines Amtes hat der Generaldirektor auf dem Kur- 
maͤrkischen Kommunallandtage in einer Plenarversammlung desselben folgenden 
Eid abzuleisten: 
Ich N. N. schwoͤre zu Gott dem Allmaͤchtigen einen leiblichen Eid, daß, 
nachdem ich durch die Wahl der zum Kurmaͤrkischen Kommunallandtage 
versammelten Abgeordneten der Kurmark und der Niederlausitz zum Ge- 
neraldirektor der Land-Feuersozietdt ernannt worden, Seiner Königlichen 
Majestat von Preußen, unserm allergnädigsten Herrn, ich unterkhänig, 
treu und gehorsam sein, und nach allen Kräften die Pflichten, die mir 
vermöge des von mir jetzt übernommenen Amtes obliegen, oder künftig 
noch auferlegt werden möchten, genau und gewissenhaft erfüllen, und 
mich davon durch Nichts abhalten lassen, auch mich jederzeit in allen 
Stücken so betragen will, wie es einem pflichtgetreuen und rechtschaffenen 
Generaldirektor der Land-Feuersozietckt zukommt. 
So wahr mir Gott helfe rc. 
Berlin, den 
Anlage B. 
Zu g. 9. des Reglements. 
Instruktion 
für 
die Kreis-Feuersozietäts-Direktoren. 
Die Kreis-Feuersozietäts-Direktoren sind im Allgemeinen verpflichtet, nicht 
nur die ihnen selbst durch das Feuersozieläts-Reglemenk auferlegten Obliegenheiten 
genau zu erfüllen, sondern auch darauf zu achten, und durch die geeigneten 
Schritte dahin zu wirken, daß den Bestimmungen dieses Reglements und den 
über die Baupolizei und das Feuerlöschwesen bestehenden Vorschriften von Allen, 
die dadurch betroffen werden, pünktlich nachgekommen wird. Hinsichtlich der 
Ausführung des Feuersozierrs-Reglements wird ihnen dabei noch nachslehende 
spezielle Anweisung ertheilt. 
F. 1. 
Die Kreisdirektoren haben besonders darauf zu sehen, dat die im So- 
zietätsbereich befindlichen Gebäude weder doppelt (G. 24. und 28. des Regle- 
ments), noch über den höchsten zulässigen Betrag der Versicherungssumme hin- 
aus (§§. 26. 28. 38. bis 45. a. a. O.) versichert werden. "2 dem Ende 
" « muͤssen
	        
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