Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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bezeichnete Eisenbahnverbindung besorgt worden sind, die weiteren Verhandlun- 
gen wegen Ausführung derselben einzuleiten und der gedachten Eisenbahngesell- 
schaft die Konzession dazu zu ertheilen, wogegen andererseits die Königlich 
Sächsische Regierung die Zusage ertheilt, die Thüringische Eisenbahngesellschaft 
auch zum Bau und Betrieb der dem Königlich Sächsischen Gebiete angehèrigen 
Bahnstrecke zulassen zu wollen. « 
Artikel 3. 
Die Königlich Preußische Regierung wird die schlietliche Erklärung der 
Thüringischen Eisenbahngesellschaft über die Ausführung des Unternehmens so 
bald als moͤglich herbeiführen und der Königlich Sächsischen Regierung unver- 
weilt, spätestens bis zum 1. Oktober 1848., davon Mittheilung machen. Im 
Fall die Ausführun von der Thüringischen Eisenbahngesellschaft nicht über- 
nommen werden sollte, wird die Königlich Preußische Regierung einer anderen, 
zu diesem Zwecke zusammentretenden, in ihrem Gebiete domizllirenden Gesell- 
schaft die Konzession ertheilen, welche in gleicher Weise, wie nach Artikel 2. 
die Thüringische Eisenbahngesellschaft, zum Bau und Betriebe der dem König- 
lich Sächsischen Gebiete angehdrigen Bahnstrecke zugelassen werden foll. 
· Sollte die Thuͤringische Eifenbahngesellschaft die Ausfuͤhrung der Bahn 
nicht übernehmen und bis zum 1. April 1849. eine andere Gesellschaft zu die- 
sem Zwecke sich nicht gebildet haben, so wollen die hohen kontrahirenden Re- 
gierungen alsdann darüber weiter in Berathung treten, auf welche Weise das 
Unternehmen baldmöglichst zur Ausführung zu bringen sei. 
Artikel 4. 
Hinsichtlich der Zeit der Ausführung des Artikel 1. gedachten Unterneh- 
mens sind beide Regierungen darüber einverstanden, daß der zu konzessioniren- 
den Gesellschaft dazu ein Zeitraun von drei Jahren, von Ertheilung der 
Konzession an gerechnet, vorgeschrieben werde. 
Artikel 5. 
Die mehrgedachte Eisenbahn soll von der Thüringischen Bahn unfern 
Weißenfels ausgehen und in der Richtung auf den Bahnhof der Leiyzig= 
Dresdener Eisenbahngesellschaft bei Leipzig nach der zuletzt gedachten Stadt 
geführt werden, dergestalt, daß der Bahnhof der neuen Bahn seine Lage mög- 
lichst nahe bei dem Bahnhofe der Leipzig-Dresdener Eisenbahn und mit dem- 
selben eine unmittelbare Schienenverbindung erhält. 
Die noch von weiterer Erbrterung abhängige gemeinschaftliche Festsetzung 
des Grenz-Uebergangspunktes bleibt vorbehalten. 
Artikel 6. 
Die Genehmigung und Feststellung des Bauprojekts innerhalb jedes 
Staatsgebiets bleibt der betreffenden Regierung überlassen. Die Königlich 
Preußische Regierung wird zu dem Ende dafür Sorge tragen, daß die von 
der Direktion der Thüringischen Eisenbahngesellschaft bereits besorgten Worar- 
beicen, soweit sie das Königlich Süchsische Staatsgebiet betreffen, nebst. saͤmmt- 
(Ar. 4169) " 19* “ lichen
	        
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