Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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sind, noͤthigenfalls auch außerordentliche Fahrten einzurichten und fuͤr 
dergleichen Transporte alle Transportmittel, die der ungestoͤrt fortzu- 
setzende regelmaͤßige Dienst nicht in Anspruch nimmt, zu verwenden und, 
so weit thunlich, hierzu in Stand zu setzen, nicht minder die mit Mili- 
tairpersonen besetzten und die mit Milteirefeknen beladenen, von einer 
ansloßenden Bahn kommenden Transporkfahrzeuge auf die eigene Bahn, 
vorausgesetzt, daß diese dazu geeignet sind, zu übernehmen, auch mit den 
disponiblen Lokomotiven weiter zu führen. Die Leitung aller solcher 
Transporte bleibt jedoch lediglich dem Dienstpersonal der Bahnverwal- 
tung überlassen, dessen Anordnung während der Fahrt Folge zu leisten ist. 
Hinsichtlich des an die Eisenbahnverwaltung zu entrichtenden Fahr- 
geldes tritt wie unter Nr. 1. eine völlige Gleichsseunng der beiderseiti- 
gen Militairverwaltungen ein. 
3) Die hohen kontrahirenden Regierungen sind übrigens darüber einverstan- 
den, daß einer jeden auf der Eisenbahn von Welgenfels nach Leipzig, 
sowie in entgegengesetzter Richtung, durch das Gebiet des anderen Thei- 
les zu bewirkenden Truppensendung die herkömmliche Anzeige und Ver- 
nehmung mit der betheiligten Regierung binnen angemessener Frist vor- 
ausgehen müsse. Im Falle außerordentlicher Oringlichkeit, wo ohne 
Gefährdung des Zweckes eine vorgängige Vernehmung mit der bethei- 
ligten Reglerung nicht zu bewirken sein würde, wollen jedoch die hohen 
Regierungen es geschehen lassen, daß von dieser Anzeige und Verneh- 
mung ausnahmsweise abgesehen werde, wogegen auch in solchen Fällen 
der Absendung der Transporte unter allen Umständen eine Anzeige an 
die betheiligte Regierung oder an die nach Besinden deshalb mit Anwei- 
sung zu versehenden bekreffenden Provinzialbehörden vorangehen soll. 
Artikel 15. 
Was den im Kniglich Scchsischen Staatsgebiete gelegenen Theil der 
Bahn von der Landesgrenze bis Leipzig anlangt, so ist man im Allgemeinen 
darin einverstanden, daß rücksichtlich des Baues und Betriebes dieser Bahn- 
strecke die im Königreiche Sachsen wegen der Eisenbahnunterneh besle- 
henden allgemeinen gesetzlichen Vorschriften und administrativen Grundsätze 
Fleichmäßig Anwendung finden sollen, insofern nicht der Umstand, daß die frag- 
iche Bahnstrecke mit dem im Königlich Preußischen Gebiete gelegenen Theile 
der Bahn von Weißenfels nach Leipzig ein Ganzes ausmacht und nur im 
Zusammenhange damit zu benutzen ist, zu Abweichungen Anlaß giebt. 
Im Einzelnen ist man hiebei über folgende Punkie übereingekommen: 
Artikel 16. 
Die Königlich Sächsische Regierung wird, nach vorgängiger Prüfung 
der technischen Vorarbeiten und erfolgter Feststellung des Bauprojektes (Arri- 
kel 6.), das Expropriationsgesetz vom 3. Juli 1835. sammt den zu dessen Aus- 
führung erlassenen Verordnungen für die Süchsische Strecke der Weißenfels= 
Leipziger Bahn mittelst besonderer Verordnung in Wirksamkeit setzen. Die 
Gesellschaft hat demnach in Beziehung auf die zwangsweise Erwerbung des 
rundes
	        
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