Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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Grundes und Bodens, sowie die sonst mit der Bauführung zusammenhängenden 
Verhältnisse, die nämlichen Befugnisse und Obliegenheiten, wie andere Eisen- 
bahngesellschaften im Königreiche Sachsen. 
Artikel 17. 
In Ansehung der auf der Bahn anzuwendenden Fahrzeuge, einschließ- 
lich der Dampfwagen, ist man darüber einverstanden, daß die von der Kdnig- 
lich Preußischen Regierung zu veranlassende Prüfung genüge und eine Gene 
migung Seitens der Kömglich Sächsischen Regierung nicht erforderlich sei. 
Artikel 15. 
Die auf der im Königreiche Sachsen belegenen Bahnslrecke stationirten 
Aufsichts= und Betriebsbeamten sind auf Präsentation der Bahnverwaltung 
bei den betreffenden Königlich Sächsischen Behörden in Plicht zu nehmen. Die 
Bahnverwaltung wird bei Anstellung der den unteren Kategorien des Bahn- 
personals angehbrigen Beamten, welche innerhalb des Königlich Sachsischen 
Staatsgebietes ihren festen Wohnsitz haben sollen, solche Bewerber, welche An- 
gehdrige des Königreichs Sachsen sind, bei gehöriger Befähigung vorzugsweise 
berücksichtigen. 
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Artikel 19. 
Mit Rücksicht auf die in den Artikeln 2. und 3. getroffene Verabredung, 
wonach die Thüringische Eisenbahngesellschaft oder diejenige Preußische Eisen- 
bahngesellschaft, welche die Ausführung der Bahn von Weißenfels bis Leipzig 
unkernehmen wird, auch zum Bau und Betriebe der dem Koöniglich Süchsischen 
Gebiere angehörigen Bahnstrecke zugelassen werden soll, leistet die Königlich 
Scachsische Postpwaltun zu Gunsten der Königlich Preußischen Postverwal= 
tung für die oben erwäue Bahnstrecke auf die Ausübung aller derjenigen 
Vorrechte und Befugnisse Verzicht, welche derselben der betreffenden Esendahn= 
gesellschaft gegenüber gesetzlich zustehen, dergestalt, daß es der Königlich Preu- 
ßischen Regierung überlassen bleibt, das Verhältniß der dortigen Poslanstalt zu 
der Eisenbahngesellschaft hinsichtlich jener Bahnsirecke nach eigenem Gurdünken 
zu ordnen. 
« Artikel 20. 
Die Koͤniglich Saͤchsische Regierung behaͤlt sich das Recht vor, die in- 
nerhalb ihres Gebiets gelegene Bebnsire e nebst allem zu der Bahn selbst zu 
rechnenden Zubehoͤr nach Verlauf von dreißig Jahren nach Eroͤffnung der 
Bahn, in Folge einer mindestens zwei Jahre vorher zu machenden Ans#ndie 
ung, jederzeit gegen Erstattung des Anlagekapitals zu erwerben. Für diesen 
Fall soll jedoch der Betrieb auf dieser Strecke gegen ein näher zu vereinbaren- 
des Paabgeld derjenigen Bahnverwaltung verbleiben, welche denselben bis da- 
bin hatte. 
Insofern zur Zeit der Erwerbung der Zustand der Bahn gegen die ur- 
sprüngliche Anlage sich wesenklich verschlechtert haben sollte, soll von dem ur- 
sprünglichen Anlagekapital, nach einem durch Sachverständige zu bestimmenden 
Prozentsatze, ein dem dermaligen Zustande entsprechender Abzug gemacht werden 
(Nr. 4160.) r-
	        
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