Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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Erlöschen  der  i  29.  Die  nach  diesem  Verfahren  ertheilte  Genehmigung  erlischt,  wenn  nicht  binnen
Genehmigung-  einem  Jahre  nach  Ertheilung  derselben  die  Ausführung  der  Anlage  begonnen  worden  ist.

Felgen  der  er-  *30.  Ist  eine  Anlage  nach  Beobachtung  dieses  Verfahrens  von  der  zuständigen  Veralbeiften

  Ver-  waltungsbehörde  genehmigt  und  unter  Beachtung  der  dabei  gestellten  Bedingungen  ausgeführt

frätlle  Ein=  worden,  so  kann  von  den  Gerichten  später  wegen  Belästigung  oder  beeinträchtigter  Nutzbarkeit

wendungen.  fremden  Eigenthums  nicht  mehr  auf  Aenderung  oder  Beseitigung  der  Anlage,  sondern  nur  auf
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Entschädigung  erkannt  werden.

Folgen  der  Zu-  &  31.  Wer  ohne  Genehmigung  eine  der  im  §  22  gedachten  Anlagen  ausführt,  ist  gewidarhand—
  halten,  wenn  sich  bei  der  nachher  anzustellenden  Erörterung  und  beziehendlich  Nachholung  des
n  §  24  fg.  vorgeschriebenen  Verfahrens  ergiebt,  daß  die  Anlage  unzulässig  ist,  die  zu  Beseitigung

der  Gefahren  und  Nachtheile  (&  25)  nothwendigen  Veränderungen  auf  seine  Kosten  auszuführen,

  oder,  wenn  dieß  nicht  möglich,  oder  die  Anlage  nach  den  §  23  vorbehaltenen  besonderen
  Vorschriften  an  dem  betreffenden  Orte  überhaupt  nicht  statthaft  ist,  auf  Anordnung  der

Behörde  oder  auf  Antrag  des  Verletzten  die  Anlage  ohne  Entschädigung  wieder  zu  beseitigen.

Dasselbe  tritt  ein,  wenn  die  Anlage  zwar  genehmigt,  aber  von  dem  Unternehmer  den  bei
der  Genehmigung  gestellten  Bedingungen  für  Ausführung  der  Anlage  nicht  nachgekommen

worden  ist.

Beurtheilung  32.  Zeigen  sich  erst  nach  Inbetriebsetzung  einer  unter  §  22  fallenden,  aber  in  Geanih
  mäßheit  von  9§  24  —  27  der  vorstehenden  Bestimmungen  genehmigten  und  vorschriftsmäßig
zeigender  ausgeführten  Anlage  Gefahren  und  Nachtheile  (IJ  25)  für  die  Umgebung,  so  kann  der  Unter-Uebelstinde.
  nehmer  zwar,  wenn  sich  nach  dem  Ermessen  der  Behörde  die  Nothwendigkeit  dazu  ergiebt,  ebenfalls
  zu  Veränderung  und  sogar  zu  gänzlicher  Beseitigung  der  Anlage  angehalten  werden,  er
hat  aber  dann  Anspruch  auf  volle  Entschädigung.
Eine  solche  fällt  nur  dann  weg,  wenn  dem  Unternehmer  nachgewiesen  wird,  daß  er  bei
Vorlegung  der  Unterlagen,  auf  welche  hin  die  Genehmigung  zur  Anlage  ertheilt  worden  ist,
wesentliche  Umstände  verschwiegen  oder  die  Behörde  getäuscht  hat.
Die  Entschädigung  ist  aus  der  Staatscasse  zu  gewähren,  mit  Ausnahme  der  Fälle,  wo
die  Nothwendigkeit  zu  Aenderung  oder  Beseitigung  der  Gewerbsanlage  in  Folge  späteren
Hinzutritts  neuer,  von  dem  Betriebe  der  Anlage  unabhängiger  äußerer  Umstände  entstanden
ist.  In  diesen  Fällen  ist  die  volle  Entschädigung  zu  gewähren  von  Denjenigen,  auf  deren
Antrag,  beziehendlich  und  zunächst  von  der  Behörde,  auf  deren  Anordnung  die  Veränderung
oder  Beseitigung  der  Anlage  erfolgt.

züsa  m633.  Die  im  §#  30  ausgesprochenen  rechtlichen  Wirkungen,  sowie  die  Bestimmungen
kraft.  des  §  32  gelten  auch  für  alle  unter  &§  22  fallende,  bei  Erlaß  dieses  Gesetzes  bereits  bestehende
Staatsanstalten  oder  mit  Genehmigung  der  zuständigen  Behörde  errichtete  Privatanlagen.