Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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und die Aswechselung der darüber auszufertigenden Ratifikations-Urkunden 
so bald als möglich, spckkestens aber binnen sechs Wochen bewirkt werden. Des 
zu Urkund ist derselbe von den beiderseitigen Bevollmächtigten unterzeichnet und 
besiegelt worden. 
So geschehen Berlin, den 6. März 1848. 
Carl Ludwig Friedrich Albert August Ludwig Carl Ludwig 
Gustav Borck. Immanuel Mellin. v. d. Reck. Kohlschütter. 
(# S.) (L. S.) (L. S.) ¶. S.) 
Na ch trag 
zum Statut der Thüringischen Eisenbahngesellschaft. 
g. 1. 
Auf Grund des in der Generalversammlung vom 28. Oktober 1851. 
gefaßten Beschlusses wird das Unternehmen der Thuͤringischen Eisenbahngesell- 
schaft auf den Bau und Betrieb einer Zweigbahn ausgedehnt, welche zwischen 
der Thuͤringischen Eisenbahn einerseits und den in Leipzig ausmuͤndenden Eisen- 
bahnen andererseits eine unmittelbare Verbindung herftellen soll. 
g. 2. 
Das zur Ausfuͤhrung und vollstaͤndigen Ausruͤstung dieser Bahn, sowie 
zur entsprechenden Vermehrung der Betriebsmittel erforderliche Kapital wird 
auf drei Millionen Thaler Preußisches Kurant festgesetzt. 
g. 3. 
Die Beschaffung dieses Kapitals von drei Millionen Thalern erfolgt 
durch Ausgabe von 2/ Stück Prioritäts-Obligationen, für deren Kreirung 
und Emission, sowie Verzinsung und Amortisation die Bedingungen durch ein 
besonderes Allerhöchsies Privilegium festgesetzt werden. 
g. 4. 
Auf das neue Bahnunternehmen sindet das Statut der Thüringischen 
Eisenbahngesellschaft vom +. August 1844. gleichmäßig Anwendung. 
Rücksichtlich der Verhältnisse des in dem Königlich Süchsischen Gebiete 
belegenen Theils der Weißenfels-Leipziger Bahn ist der zwischen der Königlich 
Preußischen und der Königlich Sächsischen Regierung unterm 6. März 1843. 
abgeschlossene Vertrag, so weit er in Betracht kommt, maaßgebend. 
  
Johrgang 1855. (N. 4169—4170. 20 (Xr. 4170.)
	        
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