Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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bei der Hauptkasse der Gesellschaft in Erfurt, sondern auch nach naͤherer Be- 
kanntmachung durch den Koͤniglich Preußischen Staaks-Anzeiger, die Weimari- 
sche Zeitung, die Gothaische privilegirte Zeitung und die Leipziger Zeitung in 
den en der Hahn belegenen Staͤdten und in Berlin, Leipzig und Franffurt 
a. M. gezahlt. 
Zinsen von Prioritäts-Obligationen, deren Erhebung innerhalb vier Jah- 
ren von dem in dem betreffenden Kupon bestimmten Zahlungstage ab nicht ge- 
schehen ist, verfallen zum Vortheil der Gesellschaft. 
Jeder Zinskupon ist ungültig, wenn die Vorderseike desselben durchkreuze 
oder eine Ecke desselben abgeschnitken ist. 
g. 3. 
Die Prioritaͤts-Obligationen unterliegen dor Amortisation durch Ausloo- 
sung. Zur Amortisation werden jaͤhrlich und zwar von dem vollen Jahre nach 
der Vollendung des Baues der Zweigbahn und der Eröffnung des Betriebes 
auf der ganzen Strecke der Bahn ab mindestens ein halb Prozent des ausge- 
gebenen Higrinats-Ooigationen- Berrages, sowie die nach dem Tilgungsplane 
ersparten Zinsen von den ausgeloosten Obligationen verwendet. 
Die Auszahlung des Kapitalbetrages der zu amortisirenden Obligationen 
erfolgt am 1. Juli jeden Jahres, zum ersten Male am 1. Juli 1857. Der 
Thüringischen Eisenbahngesellschaft bleibt jedoch das Recht vorbehalten, unter 
Genehmigung der betheiligten drei hohen Staaksregierungen den Amortisations= 
fonds zu verstärken und dadurch die Tilgung dieser Prioritäts-Obligationen zu 
beschleunigen, auch dieselben durch die im H. 2. gedachten öffentlichen Blätter 
mit halbjährlicher Frist zu kündigen und durch Zahlung des Nennwerthes nebst 
den bis dahin aufgelaufenen Zinsen einzulösen, die Kündigung darf aber nicht 
vor dem 1. Januar 18600. geschehen. Ueber die erfolgte Amortisation wird 
den betreffenden Ministerien der betheiligten drei hohen Staatsregierungen all- 
jährlich ein Nachweis eingereicht. 
K. 4. 
Die Inhaber der Prioritats-Obligationen Serie III. sind auf Höhe der 
darin verschriebenen Kapitalbeträge und der dafür nach F. 2. zu zahlenden 
Zinsen Gläubiger der Gesellschaft und sollen als solche, wie denselben hiermit 
eingerdumt wird, vor den Inhabern der Prioritäts-Obligationen der Thüringi- 
schen Eisenbahngesellschaft Serie 1. und II. mit den dazu gehörigen Zinskupons 
ein ausschließliches Vorzugsrecht auf die von der Thüringischen Bahn nach 
Leipzig führende Zweigbahn mit sämmtlichen Zubehörungen haben. 
Es ist zu dem Ende von der Direktion ein vollsländiges Inventar der 
genamten Zweigbahn mit Zubehbrungen aufzunehmen, welches alle drei Jahre 
einer Revision zu unterwerfen und den bethelligten drei hohen Staatsregierun- 
gen vorzulegen ist. · *5 » 
Demnachst sollen aber auch die Inhaber der gedachten Prioritäts-Obli- 
gationen Serie III. als Gläubiger der Thüringischen Eisenbahngesellschaft be- 
rechtigt sein, wegen ihrer Kapikalien und JZinsen, insoweit sie durch ihr Vor- 
zugsrecht auf die genannte Zweigbahn nicht zur vollen Befriedigung gelangt 
(Nr. 4170. 207 sind,
	        
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