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sind, nach den Inhabern der Prioritaͤts-Obligationen Serie J. und II. zum
Belauf von fuͤnf Millionen Thalern an das gesammte uͤbrige Vermoͤgen der
Thuͤringischen Eisenbahngesellschaft und an dasen Ertraͤge sich zu halten.
g. 5.
Die Inhaber der Prioritaͤts-Obligationen sind nicht befugt, die Zahlung
der darin verschriebenen Kapitalbeträge nebst Zinsen anders, als nach Maaß=
gabe des im F. 3. gedachten Amortisationsplans zu fordern, ausgenommen:
a) wenn ein Zinszahlungs-Termin länger als drei Monate unberichtigt bleibt;
b) wenn der Transport auf der genannten Zweigbahn oder auf der Thüri
gischen Hauptbahn länger als sechs Monate ganz aufhört;
P) wenn gegen die Eisenbahngesellschaft Schulden halber Exekution durch
Abpfändung oder Subhaslation vollstreckt wird;
d) wenn Umstände eintreten, die jeden anderen Gläubiger nach allgemeinen
esetzlichen Grundsätzen berechtigen würden, einen Arrestschlag gegen die
Heselllcooft zu begründen; und
e) wenn die im P§. 3. festgesetzte Amortisation nicht eingehalten wird.
In den Fällen a. bis inkl. d. bedarf es einer Kündigungsfrist nicht,
sondern das Kapital kann von dem Tage ab, an welchem einer dieser Füälle
eintritt, zurückgefordert werden, und zwar:
zu a. bis zur Zahlung des betreffenden Zinskupons;
zu b. bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen Transportbetriebes;
zu c. bis zum Ablaufe eines Jahres nach Aufhebung der Exekution;
zu d. ba zum Ablaufe eines Jahres, nachdem jene Umstände aufgehbrt
aben.
In dem sub c. vorgedachten Falle ist jedoch eine dreimonatliche Kün-
digungsfrist zu beobachten, auch kann der Inhaber einer Prioritäts-Obligation
von diesem Kündigungsrechte nur innerhalb dreier Monate von dem Tage ab
sbersh machen, wo die Zahlung des Amortisationsquantums hätte erfol-
gen sollen.
Bei Geltendmachung des vorstehend sub 3. bis c. festgestellten Rückfor-
derungsrechts sind die Inhaber der Prioritats-Obligationen nur befugt, zunächst
an die genannte Zweigbahn, im Falle der Nichtbefriedigung eventuell an das
Erlamme übrige bewegliche und unbewegliche Bermögen der Thüringischen
isenbahngesellschaft sich zu halten.
g. 6.
So lange nicht die saͤmmtlichen kreirten Prioritaͤts-Obligationen eingeloͤst
sind, oder der zur Einloͤsung erforderliche Geldbetrag gerichtlich deponirt ist,
darf die Gesellschaft keines Frer Grundstücke, insoweit Et zum Bahnkör-=
per der Haupt= oder der genannten Zweigbahn, zu den daran gelegenen Bahn-
höfen und zum vollständigen Transportbetriebe auf der Eisenbahn erforderlich
ist,