Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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der Kuͤndigung (F. 3.) außerhalb der planmaͤßigen Amortisation eingeloͤsten 
Prioritäts-Obligationen hingegen, ist die Gesellschaft befugt, wieder auszugeben. 
g. 10. 
Diejenigen Prioritaͤts-Obligationen, welche ausgeloost und gekuͤndigt sind, 
und, der Bekanntmachung in den öffentlichen Blättern ungeachtet, nicht recht- 
zeitig zur Realisation eingehen, werden während der nächsten zehn Jahre von 
der Direktion der Thüringischen Eisenbahngesellschaft alljährlich einmal öffent- 
lich aufgerufen; gehen sie dessenungeachtet aber nicht spätestens binnen Jahres- 
frist nach dem letzten öffentlichen Aufrufe zur Realisation ein, so erlischt ein 
jeder Anspruch aus denselben an das Gesellschaftsvermögen, was dann unter 
Angabe der Nummern der nach diesem Verfahren werthlos gewordenen Prio- 
ritäks-Obligationen von der Direktion öffentlich bekannt zu machen ist. 
Die Gesellschaft hat aus dergleichen Prioritäts -Obligationen keinerlei 
Verpflichtung mehr, doch steht es der Generalversammlung frei, die gänzliche 
oder theilweise Realisirung aus Billigkeitsrücksichten zu beshlicen. 
g. 11. 
Die in diesem Plane IG. 2. 3. 8. 9. und 10. vorgeschriebenen bffent- 
lichen Bekanntmachungen erfolgen in dem Königlich Preußischen Staats-Anzei- 
ger, der Weimarischen Zeilung, der Gothaischen privilegirten Zeitung und der 
geiziger Jeitung. 
Wenn eines dieser Blätter eingeht, hat die Direktion in den drei ande- 
ren das an dessen Stelle tretende ein= für allemal bekannt zu machen. Die 
Bekanntmachung in noch anderen Blättern zu erlassen, behält sich die Direk- 
tion nach Umsiänden vor. 
Zu Urkund dessen haben Wir das gegenwartige landesherrliche Privile- 
gium Allerhöchsteigenhändig vollzogen und mit Unserem Koniglichen Insiegel 
ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch den Inhabern der Obligationen in “7 O 
sehung ihrer Befriedigung eine Gewährleistung von Seiten des Staats zu ge- 
ben oder den Rechten Dritter zu präjudiziren. 
Das gegenwärtige Privklegium ist durch die Gesetz-Sammlung bekannt 
zu machen. 
Gegeben Berlin, den 19. Februar 1855. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. Simons. v. Bodelschwingh.
	        
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