Contents : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1858. (7)

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6)  Beide  Schneiden  müssen  so  mit  dem  Waagebulken  verbunden  sein,  daß
sie  auf  der  Seitenfläche  des  letzteren  senkrecht  stehen,  und  dag  eine  durch
t4  e  Schärfen  gelegte  gerade  Linie  mit  der  Zunge  einen  rechten  Winkel
ild

7)  Wird  eine  Waageschale  zur  Aufnahme  der  zu  wägenden  Gegenstände
angewendet,  so  muß  das  Gewicht  derselben  mit  Einschluß  der  zu  ihrer
Aufhängung  dienenden  Keite,  Oesen  und  des  zugehörigen  Gehänges  eine
ganze  Zahl  von  Pfunden  betragen,  welche  auf  der  vorderen  Seitenfläche
des  Gehänges  in  vertiefter  Schrift  angegeben  sein  muß.

8)  Das  Laufgewich  darf  nicht,  wie  dies  bei  den  ordinären  Schnellwaagen
in  der  Regel  zu  geschehen  pflegt,  vermittelst  eines  Hakens  unmittelbar
auf  dem  Rücken  des  Waagebalkens  hängen,  sondern  auf  letzteren  muß
eine  Hütse  geschoben  sein,  an  beiden  Seiten  mit  vorstehenden  Stahlschneiden
  und  einem  gabelförmigen  Gehänge  versehen,  dessen  unteres  Verbindungsstück
  einen  Haken  zum  Aufhängen  des  Laufgewichts  trägt.

9)  Die  an  beiden  Seiten  der  Hülse  vortretenden  Stahlschneiden  müssen  mit,
ihren  nach  oben  gekehrten  Schärfen  eine  gerade  Linie  bilden,  die  mit
den  Schärfen  der  beiden  vorgenannken  Schneiden  parallel  ist.  Auch

muß  diese  Linie  wo  möglich  in  der  durch  die  beiden  ersten  Scharfen  gelegten

  Ebene  sich  befinden;  wenigstens  darf  sie  nicht  tiefer  als  elnen
Viertelzoll  unrerhalb  dieser  Ebene,  niemals  aber  oberhalb  derselben
liegen.

Das  cgaufgewicht  muß  die  Gestalt  einer  Kugel  haben  und  oben  mit
einer  eingegossenen  Oese  aus  Schmiedeeisen  zur  Aufhängung  an  den  vorerwähnten
  Haken  versehen  sein.  Diese  Kugel  in  Verbindung  mit  dem
gabelformigen  Gehänge  und  der  verschiebbaren  Hülse  bildet  das  ganze
Gegengewicht,  welches  stets  eine  ganze,  auf  der  Hölse  in  vertiefter
Schrift  angegebene,  Zahl  von  Pfunden  betragen  muß.  Eine  anderweite
Auegliichung  durch  zugefügte  Blei=  oder  Drahtstücke  darf  nicht  daran
vorkommen
11)  Die  Theilung  am  langen  Arm  des  Waagebalkens  muß  auf  einer  der
Seitenslächen  desselben  angebracht  und  eine  gleichmäßige  sein;  d.  h.  je
zwei  auf  einander  folgende  Theilstriche  müssen,  immer  gleiche  Enkfernungen
  von  einander  haben.
12)  2Pn  genannten  Entfernungen  dürfen  nicht  kleiner,  als  eine  preußische
nie  sein,  und  die  den  Theilstrichen  beizusetzenden-  —T—  dũrfen  tiur

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