Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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und Hanf-Spinnereien und Webereien zu errichten und zu betreiben, die Pro- 
duktion von Garnen und von Geweben und dir weitere Verarbeitung dieser 
Stoffe zu bewirken und den hierauf bezüglichen Handel treiben, die Errich- 
tung dieser Gesellschaft unter der Firma: „Ravensberger Spinnerei“ auf Grund 
des Gesetzes vom 9. November 1843. genehmigt und die in dem notariellen 
Akte zun 17. Januar d. J. festgestellfen und verlautbarten Statuten bestä- 
ligt haben. 
6 Wir befehlen, daß diese Urkunde dem notariellen Akte vom 17. Januar 
d. J. für immer verbunden und nebst dem wörtlichen Inhalte der Statuten 
durch die Gesetz-Sammlung und durch das Amtsblatt Unserer Regierung zu 
Minden zur öffentlichen Kenntniß gebracht werden soll. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Koniglichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 19. Februar 1855. 
A..) Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. Simons. 
Statuten 
der Ravensberger Spinnerei-Aktiengesellschaft. 
Erster Titel. 
Bildung, Sitz, Dauer und Gegenstand der Gesellschaft. 
Erster Artikel. 
Unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Genehmigung wird zwischen 
den oben bezeichneten Personen und allen denjenigen, welche sich durch Erwer- 
bung von Aktien betheiligen werden, eine Aktiengesellschaft in Gemäßheit des 
Gesetzes vom 9. November 1843. unter nachfolgenden For en errichtet. 
Die Gesellschaft erhält den Namen: 
„Ravensberger Spinnerei.“ 
Zweiter Artikel. 
Der Sitz der Gesellschaft ist zu Bielefeld. 
Dritter Artikel. 
Die Dauer der Gesellschaft ist auf fünfzig Jahre bestimmf, vom Tage 
der landesherrlichen Genehmigung an gerechnet. 
Die Generaloersammlung kann eine Verlängerung der Dauer der Ge- 
sellschaft über diese Frist hinaus (nach Artikel 48.) beschließen. Dieser Be- 
schlut unterliegt der landesherrlichen Genehmigung. 
Vierter Artikel. 
Der Zweck der Gesellschaft ist die Errichtung und der Betrieb von 
(Nr. 413) 218 Flachs-
	        
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