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der Gesellschaft in eine Konventionalstrafe von einem Fünftel des ausgeschrie-
benen Betrages. Wenn innerhalb zweier Monate nach einer erneuerten öffent-
lichen Aufforderung die Zahlung noch immer nicht erfolgt, so isi die Gesellschaft
berechtigr, die bis dahin eingezahlten Raten als verfallen und die durch die
Ratenzahlungen, sowie durch die ursprüngliche Unterzeichnung dem Aktionair
ggebenen Ansprüche auf den Empfang von Aktien für vernichtet zu erklären.
ine solche Erklärung erfolgt auf Beschluß des Verwaltungsrathes durch öffent-
liche Bekanntmachung unter Angabe der Nummet der Aklie.
An die Stelle der auf diese Art ausscheidenden Aktionaire können von
dem Verwaltungsrathe neue Aktienzeichner zugelassen werden. Derselbe ist
auch berechtigl, die falligen Einzahlungen nebsi der Konventionalstrafe gegen
die ersten Aktionaire gerichtlich einzuklagen, so lange bie letzteren noch gesetz-
lich verhaftet sind. -
Achter Artikel.
Ueber die Theilzahlungen werden auf den Namen lautende Interims-
Quittungen ertheilt und nach Einzahlung des vollen Betrages gegen die Aktien-
Dokumente ausgewechselt.
Neunter Artikel.
Gehen Aktien verloren, so werden an Stelle der verlorenen neue Aktien
ausgefertigt, sobald die ersteren, den bestehenden gesetzlichen Vorschriften gemaͤß,
mortifizirt sind. Die Kosten des Verfahrens fallen nicht der Gesellschaft, son-
dern dem Betheiligten zur Last. · -
Zehnter Artikel.
Jeder Aktionair nimmt durch die Zeichnung oder den Erwerb einer
Aktie Domizil im Bezirk des Kreisgerichts zu Bielefeld. "
Alle Insinuationen erfolgen gültiger Weise an die in diesem Domizil
wohnende, von ihm zu bestimmende Person, oder an dem in diesem Domizll-
Bezirke belegenen, von ihm zu bestimmenden Hause, und in Ermangelung der
Bestimmung einer Person oder eines Hauses auf dem Büreau der Handels-
kammer zu Bielefeld.
Mehrere Repräsentanten und Rechtsnachfolger eines Akionairs find
nicht befugt, ihre Rechte einzeln und getrennt auszuüben, sie können dieselben
vielmehr nur zusammen, und zwar durch Eine Person, wahrnehmen lassen.
Eilfter Artikel.
Ueber den Betrag der Aktien hinaus ist der Aktionair, unter welcher
Benennung es auch sei, zu Jahlungen nicht verpflichtet, den einzigen Fall der
im siebenten Artikel vorgesehenen Konventionalstrafe ausgenommen.
Zwölfter Artikel. ç.
Alle öffentlichen Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen in
den Preußischen Staats-Anzeiger zu Berlin,
die Vossische und die Spenersche Zeitung zu Berlin,
das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Minden,
die Kölnische Zeitung.
(r. 4173.) Geht