Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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Erwerbung und Veräußerung von Immobilien, über Neubauten, große Re- 
paraturen an den Immobilien, sowie über Lage, PMan und Umfang der zu er- 
richtenden Etablissements. Er erkennt über alle wichtigen Verträge, welche sich 
e gecluling der PBeise und des Absatzes der Produkte der Gesellschaft 
eziehen. 
Er ernennt und entsetzt die Direktion, sowie auf den Vorschlag der Di- 
rektion alle übrigen Beamten der Gesellschaft, welche im Jahrgehalte stehen 
und eine Besoldung von über dreihundert Thaler jährlich erhalten. 
Er bestimmt die Gehälter der Beamten und die allgemeinen Verwal- 
tungskosten. Er erläßt und ändert die speziellen Instruktionen für den Ge- 
schdftsbetrieb der Oirektion. 
Der Verwaltungsrath ist befugt, eines oder mehrere seiner Mitglieder, 
sowie die Direktion oder außerordemliche Kommissarien zu bestimmten Ge- 
schäften zu delegiren, und diesen die erforderlichen Vollmachten auszuferligen. 
ZSwanzigster Artikel. 
Für die der Generalversammlung vorbehaltenen Entscheidungen liegt in 
den Beschlüssen der Generalversammlung über die auszuführenden Maaßregeln 
zugleich die Ertheilung der General= und Spezialvollmacht an den Verwal- 
tungsrath, diese Beschlüsse vollziehen zu lassen. - 
Ein und zwanzigster Artikel. 
Alle Ausfertigungen des Verwaltungsrathes werden von dem Praͤsidenten, 
oder von dem Vizepraͤsidenten, oder von zwei Mitgliedern, Namens des Ver- 
waltungsrathes unterschrieben. · 
Zwei und zwanzigsier Artikel. 
Der Verwaltungsrath wird nicht besoldet; er bezieht jedoch, außer dem 
Ersatze für die durch seine Funktionen veranlaßten Auslagen, für seine Mühe- 
waltung eine Tantieme von fünf Prozent vom Reingewinn. « 
get Verwaltungsrath stellt die Vertheilung dieser Tantieme unter seine 
Mitglieder fest. 
Drei und zwanzigster Artikel. 
Kein Mitglied des Verwaltungsrathes darf Bauten oder Lieferungs- 
geschäfte für die Gesellschaft unternehmen oder ihr Bankier sein. 
Vierter Titel. 
Don der Oirektion. 
Vier und zwanzigster Artikel. 
Jur speziellen Führung der Geschäfte nach der zu ertheilenden Dienstin- 
struktion wird aus der Mitte des Verwaltungsrathes oder außerhalb desselben 
eine Direktion von drei Personen ernannt. 
Die Besoldung der ODirektion kann zum Theil in einem Antheile am 
Reingewinne bestehen. 
Fünf
	        
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