Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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Das Schiedsgericht hat seinen Ausspruch innerhalb spätestens vier Wochen 
zu khun. Gegen den schiedsrichterlichen Spruch findet, den Fall der Nichtig- 
keit ausgenommen, kein Rechtsmittel statt. Für das Verfahren der Schieds- 
richter sind die Bestimmungen der §S#. 167. ff. Theil I. Titel II. der Allgemei- 
nen Gerichts-Ordnung maaßgebend. 
Acht und vierzigster Artikel. « 
Abaͤnderungen des Statuts koͤnnen in einer Generalversammlung mit 
einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden oder vertretenen Stimmen 
beschlossen werden, wenn ihr allgemeiner Inhalt bei der Einberufung ange- 
deutet war. « 
Alle Abänderungen des Statuts bedürfen der landesherrlichen Gench- 
migung. « 
Neunter Titel. 
verhältniß der Gesellschaft zur Staatoregierung. 
Neun und vierzigster Artikel. 
Die Königliche Regierung ist befugt, einen Kommissar zur Wahrneh- 
mung des Aufsichtsrechtes für besländig oder für einzelne Fälle zu bestellen. 
Dieser Kommissar kann nicht nur die Direktion, die Generalversammlung oder 
die sonstigen Organe der Gesellschaft gültig zusammenberufen und ihren Be- 
rathungen beiwohnen, sondern auch jederzeit von den Büchern, Rechnungen, 
Registern und sonstigen Verhandlungen und Schriftslücken der Gesellschaft, ih- 
frren Kassen und Anstalten Einsicht nehmen. 
Transitorische Bestimmungen. 
Fünfzigster Artikel. 
Es wird hierdurch den Mitzfliftern der Gesellschaft, Herren 
Geheimen Kommerzienrath Carl zu Berlin, 
Kaufmann Hermann Delius zu Bielefeld, 
Fabrikbesitzer H. Gassel zu Bielefeld, 
und zwar allen dreien zusammen, sowie jedem für sich allein, im Falle der 
Abwesenheit der Andern, mit dem Rechte der Substitution Auftrag und Voll- 
macht ertheilt, die landeshemliche Genehmigung der Gesellschaft nachzusuchen, 
sowie diejenigen Abänderungen der Statuten und Zusätze zu denselben Namens 
der Kontrahenten anzunehmen, welche die Staatsregierung vorschreiben oder 
empfehlen wird. 
Diese Abänderungen sollen für sämmtliche Kontrahenten und für alle 
in Gemäßheit des ersten Artikels dieses Statuts beitretenden Aktionaire eben 
so rechtsverbindlich sein, als wenn sie wörtlich in dem gegenwärtigen Statute 
aufgenommen wären. - 
Aktie
	        
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