Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LX. Band. (60)

206  Oberstrichterliche  Entscheldungen.

säumniß  des  Beklagten  angenommen,  indem  es  darlegte,
daß  der  Beklagte  zu  dem  Verhandlungstermine  ordnungsgemäß
  geladen  worden  sei,  an  demselben  aber  sich  nicht
eingefunden  habe.

Der  Ausspruch  konnte  in  die  Entscheidungsgründe
aufgenommen  werden,  und  bedurfte  in  der  Urtheilsformel
keiner  ausdrücklichen  Erwähnung.  Alsdann  ist  das  Landgericht
  auf  Grund  des  §  296  CPO.  davon  ausgegangen,
daß  das  thatsächliche  mündliche  Vorbringen  der  Kläger
von  dem  Beklagten  zugestanden  sei,  und  hat  die  Klage
wegen  Mangels  der  Mittheilung  der  in  §  86  der  Geb.=Ordng.
  für  Rechtsanw.  vorgeschriebenen  Berechnung,  wie
angebracht,  abgewiesen.  Dieses  Urtheil  hat  die  Natur
eines  Endurtheils,  gegen  welches  die  Berufung  stattfindet
(C#PO.  8  472,  Gaupp,  Comm.  z.  CPO.  2.  Aufl.  §  296
Anm.  III).  Beschluß  vom  4.  Februar  1895;  Reg.-Nr.  II
13/95.

Revisionssumme  in  Bezug  auf  einstweilige
Verfügungen.  Es  liegt  in  der  Natur  der  Sache,
daß,  wie  auch  das  Reichsgericht  in  einem  Urtheile  vom
10.  December  1888  (Jurist.  Wochenschrift  1889  S.  89)
angenommen  hat,  der  Streitwerth  bei  einer  einstweiligen
Verfügung  sich  nicht  unbedingt  nach  dem  Werthe  der
Hauptsache  bestimmt,  vielmehr  der  Werth  des  Streitgegenstands
  bei  der  einstweiligen  Verfügung  unter  Anwendung
der  §§  3  ff.  der  CPO.  nach  freiem  richterlichen  Ermessen
festzusetzen  ist.  Urtheil  vom  6.  December  1894;  Reg.-Nr.1
122/94.

Rechtsanwaltsgebühren.  Der  8  20  der  Rechtsanwalts-Geb.-Ordn.
  gewährt  3/0  der  in  den  88  13—18
bestimmten  Gebühren  dem  Rechtsanwalte  nur  unter  der
Voraussetzung,  daß  die  durch  die  Gebühr  zu  vergütende  Thätigkeit
  desselben  ausschließlich  die  im  Gerichtskostengesetze
  §  26  Nr.  1—10  bezeichneten  Gegenstände,  worunter