206 Oberstrichterliche Entscheldungen.
säumniß des Beklagten angenommen, indem es darlegte,
daß der Beklagte zu dem Verhandlungstermine ordnungsgemäß
geladen worden sei, an demselben aber sich nicht
eingefunden habe.
Der Ausspruch konnte in die Entscheidungsgründe
aufgenommen werden, und bedurfte in der Urtheilsformel
keiner ausdrücklichen Erwähnung. Alsdann ist das Landgericht
auf Grund des § 296 CPO. davon ausgegangen,
daß das thatsächliche mündliche Vorbringen der Kläger
von dem Beklagten zugestanden sei, und hat die Klage
wegen Mangels der Mittheilung der in § 86 der Geb.=Ordng.
für Rechtsanw. vorgeschriebenen Berechnung, wie
angebracht, abgewiesen. Dieses Urtheil hat die Natur
eines Endurtheils, gegen welches die Berufung stattfindet
(C#PO. 8 472, Gaupp, Comm. z. CPO. 2. Aufl. § 296
Anm. III). Beschluß vom 4. Februar 1895; Reg.-Nr. II
13/95.
Revisionssumme in Bezug auf einstweilige
Verfügungen. Es liegt in der Natur der Sache,
daß, wie auch das Reichsgericht in einem Urtheile vom
10. December 1888 (Jurist. Wochenschrift 1889 S. 89)
angenommen hat, der Streitwerth bei einer einstweiligen
Verfügung sich nicht unbedingt nach dem Werthe der
Hauptsache bestimmt, vielmehr der Werth des Streitgegenstands
bei der einstweiligen Verfügung unter Anwendung
der §§ 3 ff. der CPO. nach freiem richterlichen Ermessen
festzusetzen ist. Urtheil vom 6. December 1894; Reg.-Nr.1
122/94.
Rechtsanwaltsgebühren. Der 8 20 der Rechtsanwalts-Geb.-Ordn.
gewährt 3/0 der in den 88 13—18
bestimmten Gebühren dem Rechtsanwalte nur unter der
Voraussetzung, daß die durch die Gebühr zu vergütende Thätigkeit
desselben ausschließlich die im Gerichtskostengesetze
§ 26 Nr. 1—10 bezeichneten Gegenstände, worunter