228 JNas NVeuische Reich und seine eintelnen Glieder. (April 15.)
Steuergesetzes einzuführen, aber wir sehen keine Notwendigkeit, darüber
hinauszugehen. Wir stehen der Reichswertzuwachssteuer sehr nüchtern gegenüber.
Die Gemeinden, die immer steigende Lasten auf sich zu nehmen
haben, haben den ersten Anspruch auf diese Steuer. Wenn die Besteuerung
in den Gemeinden so geringe Fortschritte gemacht hat, so ist das die Folge
der Privilegien, deren sich der Grundbesitz durch die Gesetzgebung erfreut.
Wird sie aber einmal vom Reich eingeführt, so muß kräftig zugegriffen
werden und die Gemeinden müssen ihren Anteil erhalten. Die Abschwächungsversuche
des Grafen Westarp lehnen wir ab. Für die Erleichterung im
Erbfalle liegt kein Grund vor.
Staatssekretär Wermuth: Um Plusmacherei handelt es sich beie
diesem Gesetz ganz und gar nicht. Zu einer Entschädigung der Gemeinden,
welche noch im letzten Augenblick eine Zuwachssteuer eingeführt haben und
den Etat für 1910 danach eingerichtet haben, liegt keine Veranlassung vor,
denn diese Gemeinden wußten ja, daß die Steuer kommen würde.
Abg. Weber (Nl.): Wir stehen der Vorlage sympathisch gegenüber
und halten auch die technische Ausgestaltung des Gesetzes für recht gut.
Die Begünstigung des flachen Landes durch die Vorlage ist nicht zu verwerfen,
dagegen sehen wir nicht ein, warum die Einzelstaaten an den Erträgnissen
der Steuer teilnehmen sollen. Wir halten dafür, daß sich das
Reich und die Gemeinden zu gleichen Teilen in die Steuer teilen sollen.
Bedenken haben wir gegen die Bestimmung, daß den Gemeinden, welche
am 1. April 1909 die Zuwachssteuer bereits hatten, für fünf Jahre ein
Anteil an der Steuer gesichert sein soll. Dieser Termin ist nicht glücklich
gewählt, denn er rechnet nicht mit der Tatsache, daß in den süddeutschen
Staaten durch die Landesgesetzgebung den Gemeinden die Erhebung der
Steuer verschlossen war. Einen etwaigen Mehrertrag der Steuer zur
Herabsetzung oder Beseitigung anderer indirekter Steuern zu verwenden,
davon kann keine. Rede sein. Da ist es besser, solche Mehrerträge zur
Schuldentilgung zu verwenden. Zu erwägen ist, ob es angezeigt ist, das.
Gesetz zu einer Zeit zu erlassen, wo das ganze Baugewerbe sich in einer
Krise befindet. Man muß auch der prekären Lage vieler Grundbesitzer
Rechnung tragen und vor allem verhüten, daß der gesunde Grundstückhandel
durch das Gesetz nicht unterbunden wird.
Abg. Spahn (3.): Wir begrüßen die Einbringung dieses Gesetzes.
Es ist eine direkte Folge der Finanzreform. Ich nehme an, daß die Mehrheit,
die jene Finanzreform verabschiedet hat, auch diese Steuer annehmen
wird. Was die Verteilung zwischen Reich, Bundesstaaten und Gemeinden
angeht, so wird man ja noch darüber reden können. Es ist nebensächlicher
Natur, aber daran werden wir festhalten müssen, daß die ganze Steuerreform
nicht dadurch wieder zunichte gemacht wird, daß das Ansehen, das
das Reich hat, ihm nicht wieder genommen wird. Die Besitzsteuer wollen
wir auf diesem Wege nicht wieder ins Gesetz hineinbringen.
Abg. Arendt (Rp.) erklärt sich mit der Vorlage im allgemeinen
einverstanden, hält aber Aenderungen im einzelnen für geboten. Die Behandlung
derer, die an ihrem Besitz jahrzehntelang festgehalten haben,
entspreche in dem Entwurf nicht der Billigkeit. Zweifellos werde ourch
das Gesetz die Zahl der Prozesse unglaublich vermehrt werden. Es ist
auch möglich, daß die Durchführung des Gesetzes mehr kostet, als es einbringt.
Die Finanzgebarung des Schausekretärs soll ganz gewiß nicht erschwert
werden. Aber der Staatssekretär geht über die Beschlüsse der
Finanzreform hinaus, und wir haben doch sehr zu überlegen, ob die durch
die Vorlage beabsichtigte Belastung des Grundbesitzes wirtschaftlich und
finanziell gerechtfertigt ist. Es wird anscheinend vergessen, daß die jetzige