Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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drei,  zwei  und  einen  Monat  vor  dem  Zahlungstermine  in  dem  Amtsblatte  der
Jlsceen  Regierung  zu  Oppeln,  sowie  in  einer  zu  Breslau  erscheinenden
eitung.  .
Bis  zu  dem  Tage,  wo  solchergestalt  das  Kapital  zu  entrichten  ist,  wird
es  in  halbjaͤhrlichen  Terminen,  am  1.  Januar  und  am  1.  Juli,  von  heute
an  Lerschner=  mit  fünf  Prozent  jährlich  in  gleicher  Münzsorte  mit  jenem
verzinset.
Die  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Rückbabe
  der  ausgegebenen  Zinskupons,  beziehungsweise  dieser  Schuldverschreibung,
ei  der  Kreis-Kommunalkasse  in  Cosel,  und  zwar  auch  in  der  nach  dem  Eintritt
  des  Fälligkeitstermins  folgenden  Zeit.
Mit  der  zur  Empfangnahme  des  Kapitals  prdsentirten  Schuldverschreibung
  sind  auch  die  dazu  gehdrigen  Zinskupons  der  späteren  Fälligkeirstermine
zurückzuliefern.  Für  die  fehlenden  Zinskupons  wird  der  Betrag  vom  Kapitale

abgezogen
ie  gekuͤndigten  Kapisalbenage  welche  innerhalb  dreißig  Jahren  nach
dem  Rückzahlungalsrmnee  nicht  erhoben  werden,  sowie  die  innerhalb  vier  Jahren

nicht  erhobenen  Zinsen,  verjädhren  zu  Gunsten  des  Kreises.

Das  Aufgebot  und  die  Amorkisation  verlorener  oder  vernichteter  Schuldverschreibungen
  erolg.  nach  Vorschrift  der  Allgemeinen  Gerichts-Ordnung
Th.  I.  Tir.  51.  §.  120.  sel.  bei  dem  Kniglichen  Kreisgerichte  zu  Cosel.

Zinskupons  können  weder  aufgeboten,  noch  amortisirt  werden.  Doch  soll
demjenigen,  welcher  den  Verlusi  von  Zinskupons  vor  Ablauf  der  vierjährigen
Verjährungsfrist  bei  der  Kreisverwalrung  anmelder  und  den  stattgehabten  Besitz
der  Zinskupons  durch  Vorzeigung  der  Schuldverschreibung  oder  sonst  in  glaubhafter
  Weise  darkhut,  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrisi  der  Berrag  der  angemeldeten
  und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen  Zinskupons  gegen  Quittung  ausgezahlt
  werden.

Mit  dieser  Schuldverschreibung  sind  acht  halbjährige  Zinskupons  bis
sum  Schlusse  des  Jahres  allsgegeben.  Für  die  weitere  Zeit  werden  Zinsupous
  auf  fünfjährige  Perioden  ausgegeben.

Die  Ausgabe  einer  neuen  Zinskupons-Serie  erfolgt  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  zu  *  egen  Ablieferung  des  der  dlteren  Zinskupons-Serie  beigedruckten
  Talons.  Veim  Verluste  des  Talons  erfolgt  die  Aushändigung  der
neuen  Zinskupons-Serie  an  den  Inhaber  der  Schuldverschreibung,  sofern  deren
Vorzeigung  rechtzeitig  geschehen  ist.

Var  Sicherheit  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  der
Kreis  mit  seinem  Vermögen.  »

Dessen  zu  Urkunde  haben  wir  diese  Ausfertigung  unter  unserer  Unterschrift
ertheilt.

SN.———  18.

Die  ständische  Kommission  Kir  den  Chausseebau  im  Coseler
eise.

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