Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

— 182 — 
entsprechende Emission dieser Obligationen bleibt der Direktion der Ostbahn 
oder der an ihre Stelle tretenden verwaltenden Behoͤrde der Stargard-Posener 
Eisenbahn unter Genehmigung des Handelsministers vorbehalten. — Den nach 
dem Privilegium vom 27. Dezember 1852. (Gesetz-Sammlung für 1852. 
Seite 6.) emittirten Obliganonen sleht das Vorzugsrecht vor den in Folge des 
gegenwärtigen Privilegii# emittirken zu. 
KS. 2. 
Die Obligationen werden jede zum Betrage von Einhundert Thalern mit 
blauem Druck und mit fortlaufenden Nummern, welche im Anschlusse an die 
letzte Nummer der Anleihe vom 27. Dezember 1852. mit 600 1. beginnen, siem- 
„pelfrei nach dem unter A. beiliegenden Schema ausgefertigt und von drei Mit- 
gliedern der Direktion der Ostbahn, sowie von dem Rendanten der Hauptkasse 
der letzteren unterzeichnet und auf der Rückseite mit einem Abdrucke dieses Pri- 
vilegii versehen. 
. 3. 
Die Obligationen werden jährlich mit vier und einem halben Prozent 
verzinsi. Die AInsen werden halbjährig postnumerande am 1. April und 
1. Okkober bei der Hauptkasse der Direktion der Ostbahn in Bromberg, wie 
auch in Berlin und Stettin an einer, von der Direktion näher zu bezeichnenden 
Stelle gezahlt werden. Den Obligationen sind, zunächst für zebn Jahre, zwan- 
zig halbjahrige, am 1. April und 1. Oktober der betreffenden Jahre zablbar= 
OIinskupons Nr. 1. bis 20. nebst Talon nach beiliegendem Schema B. und C. 
beigegeben. Beim Ablaufe dieser und jeder folgenden zehnjährigen Periode 
werden, nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung, für anderweite zehn Jahre 
neue Zinskupons ausgereicht. Die Ausreichung erfolgt an den Präsentanten 
des Talons — durch dessen Rückgabe zugleich über den Empfang der neuen 
Kupons quiltirt wird, — sofern nicht vor dem Fälligkeitstermine des letzten 
Kupons von dem Inhaber der Obligation bei der Direktion der Ostbahn in 
Bromberg, resp. bei der etwa spaͤter an deren Stelle fungirenden Verwaltung, 
dagegen schriftlich Widerspruch. erhoben worden ist. Im Falle eines solchen 
Widerspruchs erfolgt die Ausreichung an den Inhaber der Obligation. Diese 
Bestimmung wird auf dem jedesmaligen letzten Kupon besonders vermerkt. 
g. 4. 
Die Ansprüche auf Zinszahlung erlöschen und die Zinskupons verfallen 
um Vortheil der Gesellichaft, wenn diese nicht binnen vier Jahren nach der 
erfallzeit zur Zahlung präsentirt werden. 
F. 5. 
Die Verzinsung der Obligationen hört an dem Tage auf, an welchem 
sie zur Zuräckzahlung fallig sind. Wird diese in Empfang genommen, so 
müssen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.