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entsprechende Emission dieser Obligationen bleibt der Direktion der Ostbahn
oder der an ihre Stelle tretenden verwaltenden Behoͤrde der Stargard-Posener
Eisenbahn unter Genehmigung des Handelsministers vorbehalten. — Den nach
dem Privilegium vom 27. Dezember 1852. (Gesetz-Sammlung für 1852.
Seite 6.) emittirten Obliganonen sleht das Vorzugsrecht vor den in Folge des
gegenwärtigen Privilegii# emittirken zu.
KS. 2.
Die Obligationen werden jede zum Betrage von Einhundert Thalern mit
blauem Druck und mit fortlaufenden Nummern, welche im Anschlusse an die
letzte Nummer der Anleihe vom 27. Dezember 1852. mit 600 1. beginnen, siem-
„pelfrei nach dem unter A. beiliegenden Schema ausgefertigt und von drei Mit-
gliedern der Direktion der Ostbahn, sowie von dem Rendanten der Hauptkasse
der letzteren unterzeichnet und auf der Rückseite mit einem Abdrucke dieses Pri-
vilegii versehen.
. 3.
Die Obligationen werden jährlich mit vier und einem halben Prozent
verzinsi. Die AInsen werden halbjährig postnumerande am 1. April und
1. Okkober bei der Hauptkasse der Direktion der Ostbahn in Bromberg, wie
auch in Berlin und Stettin an einer, von der Direktion näher zu bezeichnenden
Stelle gezahlt werden. Den Obligationen sind, zunächst für zebn Jahre, zwan-
zig halbjahrige, am 1. April und 1. Oktober der betreffenden Jahre zablbar=
OIinskupons Nr. 1. bis 20. nebst Talon nach beiliegendem Schema B. und C.
beigegeben. Beim Ablaufe dieser und jeder folgenden zehnjährigen Periode
werden, nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung, für anderweite zehn Jahre
neue Zinskupons ausgereicht. Die Ausreichung erfolgt an den Präsentanten
des Talons — durch dessen Rückgabe zugleich über den Empfang der neuen
Kupons quiltirt wird, — sofern nicht vor dem Fälligkeitstermine des letzten
Kupons von dem Inhaber der Obligation bei der Direktion der Ostbahn in
Bromberg, resp. bei der etwa spaͤter an deren Stelle fungirenden Verwaltung,
dagegen schriftlich Widerspruch. erhoben worden ist. Im Falle eines solchen
Widerspruchs erfolgt die Ausreichung an den Inhaber der Obligation. Diese
Bestimmung wird auf dem jedesmaligen letzten Kupon besonders vermerkt.
g. 4.
Die Ansprüche auf Zinszahlung erlöschen und die Zinskupons verfallen
um Vortheil der Gesellichaft, wenn diese nicht binnen vier Jahren nach der
erfallzeit zur Zahlung präsentirt werden.
F. 5.
Die Verzinsung der Obligationen hört an dem Tage auf, an welchem
sie zur Zuräckzahlung fallig sind. Wird diese in Empfang genommen, so
müssen