Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879. (28)

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-  II  Beträgt  der  zurückzulegende  Weg  nicht  über  20  Kilometer,  so  darf  der  Postillon
ohne  Verlangen  des  Reisenden  unterwegs  nicht  anhalten.  Bei  größerer  Entfernung  ist
ihm  zwar  gestattet,  zur  Erholung  der  Pferde  einmal  anzuhalten,  jedoch  darf  dies  nicht
über  eine  Viertelstunde  dauern.  Auf  diesen  Aufenthalt  ist  bei  Feststellung  der  Beförderungsfrist
  gerücksichtigt  worden,  und  es  muß  daher  einschließlich  desselben  die  vorgeschriebene
Beförderungszeit  eingehalten  werden.  Mährend  des  Anhaltens  darf  der  Peostillon  die

ierde  nicht  ohne  Aussicht  lassen.

S.  64.

Le,  1  Der  Postillon  muß  die  vorschriftsmäßige  Dienstkleidung  tragen  und  mit  dem  Posthorn
  versehen  sein.  Die  Hülfsanspänner  haben  zu  ihrem  Ausweis  ein  von  der  obersten
Fosseber  sestgesettes  Abzeichen  zu  tragen

—  5n“  I1  Bei  zweispännigem  Fuhrwerk  rabeh  dem  Poslillon  ein  Sih  auf  dem  Wagen.

Ist  daselbst  kein  Platz  für  ihn  vorhanden,  so  muß  der  Reisende  ein  drittes  Merd  nehmen.
Bei  gauz  leichtem  uhrwerk  und  wenn  der  leichte  Wagen  etwa  nur  mit  einem  Reisenden
besect  ist,  der  kein  umfangreiches  Gepäck  mit  sich  führt,  kann  jedoch  bei  kurzen  Stationen
eine  zweispännige  Beförderung  auch  dann  staltfinden,  wenn  der  Postillon  vom  Sattel
fahren  muß.  Bei  drei=  und  vierspännigem  Fuhrwerk  muß  der  Postlilion  vom  Sateel
sahren,  wenn  ihm  der  Reisende  keinen  Platz  auf  dem  Wagen  gestaitet.  Bei  einer  Bespannung
  mit  mehr  als  vier  Pferden  muß  slets  lang  gespannt  und  vom  Sattel  gefahren
werden,  insofern  nicht  der  Reisende  das  Fahren  vom  Bocke  verlangt.

c)  Wechfeln  II  Das  Wechseln  der  Pferde  mit  entgegenkommenden  Posten  darf  gar  nicht,  bei  sich

nden  begegnenden  Exrtraposten  aber  nur  mit  ausdrücklicher  Einwilligung  der  beiderseitigen
NReisenden  geschehen.  Der  durch  das  Wechseln  entstehende  Aufenthalt  muß  bei  der  Fahrt
wieder  eingeholt  werden.  Das  Trinkgeld  erhält  derjenige  Postillen,  welcher  den  Reisenden

auf  die  Stalion  bringt.

rt,  IV  Der  Reisende  hat  zu  bestimmen,  ob,  bei  der  Ankunft  auf  der  Station,  beim

so  Posthause  oder  bei  einem  Gasthause  oder  bei  einem  Privathause  vorgefahren  werden  soll.
Wird  nicht  beim  Posthause  vorgefahren,  so  muß  der  Yostillon,  wenn  der  Reisende  es
verlangt,  die  Pferde  zur  Weiterreise  bestellen.

2  ung  V  Dem  Postillon  allein  gebührt  es,  die  Pferde  zu  führen.  Wenn  der  Reisende  oder

dessen  Leule  an  dem  Postillon  Thätlichkeiten  verüben,  so  hat  der  Postillon  die  Befugniß,  socleich
  auczuspannen.  Dasselbe  gilt,  wenn  der  ewoe  die  Pferde  durch  Schläge  antreiben  sollte.

Veschwerden.  1  Sofern  der  Extrapost.  kc.  Reisende  *  zur  Beschwerde  hat,  steht  ihm  die  Wahl
zu,  dieselbe  in  den  Begleitzettel  einzutragen  oder  sich  dazu  des  Beschwerdebuchs  (F.  56
Abs.  III)  zu  bedienen.

8.  66.
1  Gegenwärtige  Botordyung  tritt  am  1.  April  1879  in  Kraft.

BVerlin,  den  3.  März
Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:
Stephan.