— 191 —.
b) wenn mit der Versetzung eine Einkommensverbesserung verbunden ist,
durch deren halbjaä4hrigen Betrag die nachstehenden Umzugskosten-Vergüu-
tigungen gedeckt werden.
F. 3.
Die Vergütigung wird gewährt:
a) auf allgemeine b) auf Transpork-
Kosten mit kosten für je fünf
Meilen mit
I. Beamten der ersten Rangklasse . 600 Rthlr. 30 Rchlr.
II. „ „ zweiten „ 350 „ 24 „
III. „ „ dritten „ 250 „ 18 „
IV. Ober-Regierungsräthen und den
mit ihnen in gleichem Range stehen-
den Beamten 180 „ 15 „
V. Beamten der vierten Rangklasse 130 „ 12 „
VI. „ „ fünften „ 80 „ 9 „
VII. denjenigen Beamten, welche nicht
zu obigen Klassen gehbren, aber
über den Subalternen der Provin- ,
zial-Behörden stehen 70 „ 8 „
VIII. Subalternen erster Klasse bei den
Provinzial-Behörden und den mit
ihnen in gleichem Range stehenden
Beamten . .. 60 „ 7 „
IX Subalternen zweiter Klasse bei den
Provinzial-Behörden, Subalternen
bei den Kreis= und Lokal-Behörden,
sofern sie nicht zu einer der oben
gedachten Rangklassen gehören 50 „ 6 „
X. Unterbedienen . 25 „ 4 „
Beamte, welche keine Familie haben, erhalten nur die Hälfte der nach
Vorstehendem festzusetzenden Vergütigung.
g. 4.
Von der Verguͤtlgungssumme geht jedoch in allen Faͤllen die Haͤlfte der
mit der Versetzung verbundenen jaͤhrlichen Einkommensverbesserung ab.
S. 5.
Bei Berechnung der Vergütigung nach F. . ist die Entfernung zwischen
den Orten, von welchen und nach welchen die Persetzung stanfindet, nach dem
kürzesten Wege, bei Landwegen nach der kürzesten Exkrapoststraße, zum Grunde
zu legen und rücksichtlich der Meilenzahl, wenn solche nicht durch fünf theilbar
(Nr. 4180.) ill,