Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

— 191 —. 
b) wenn mit der Versetzung eine Einkommensverbesserung verbunden ist, 
durch deren halbjaä4hrigen Betrag die nachstehenden Umzugskosten-Vergüu- 
tigungen gedeckt werden. 
F. 3. 
Die Vergütigung wird gewährt: 
a) auf allgemeine b) auf Transpork- 
Kosten mit kosten für je fünf 
Meilen mit 
I. Beamten der ersten Rangklasse . 600 Rthlr. 30 Rchlr. 
II. „ „ zweiten „ 350 „ 24 „ 
III. „ „ dritten „ 250 „ 18 „ 
IV. Ober-Regierungsräthen und den 
mit ihnen in gleichem Range stehen- 
den Beamten 180 „ 15 „ 
V. Beamten der vierten Rangklasse 130 „ 12 „ 
VI. „ „ fünften „ 80 „ 9 „ 
VII. denjenigen Beamten, welche nicht 
zu obigen Klassen gehbren, aber 
über den Subalternen der Provin- , 
zial-Behörden stehen 70 „ 8 „ 
VIII. Subalternen erster Klasse bei den 
Provinzial-Behörden und den mit 
ihnen in gleichem Range stehenden 
Beamten . .. 60 „ 7 „ 
IX Subalternen zweiter Klasse bei den 
Provinzial-Behörden, Subalternen 
bei den Kreis= und Lokal-Behörden, 
sofern sie nicht zu einer der oben 
gedachten Rangklassen gehören 50 „ 6 „ 
X. Unterbedienen . 25 „ 4 „ 
Beamte, welche keine Familie haben, erhalten nur die Hälfte der nach 
Vorstehendem festzusetzenden Vergütigung. 
g. 4. 
Von der Verguͤtlgungssumme geht jedoch in allen Faͤllen die Haͤlfte der 
mit der Versetzung verbundenen jaͤhrlichen Einkommensverbesserung ab. 
S. 5. 
Bei Berechnung der Vergütigung nach F. . ist die Entfernung zwischen 
den Orten, von welchen und nach welchen die Persetzung stanfindet, nach dem 
kürzesten Wege, bei Landwegen nach der kürzesten Exkrapoststraße, zum Grunde 
zu legen und rücksichtlich der Meilenzahl, wenn solche nicht durch fünf theilbar 
(Nr. 4180.) ill,
	        
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