Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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K. 18. 
Behufs dieser Untersuchung hat der Führer an die für den Hafen des 
Schiffs niedergesetzte Kommission, acht Tage vor der beabsichtigten Abfahrt, die 
Anzeige zu machen, daß das Schiff zur Fahrt in Bereitschaft gestellt sei. 
Der Dienst des Schiffes darf durch! die Untersuchung nicht behindert 
werden, es möchten denn Anzeigen eines Gefahr drohenden Mangels vorliegen. 
C. 23. 
Die für die Untersuchungen, einschließlich der Kosten für die Ausferti- 
gung des Erlaubnißscheines (F. 22.), zu entrichtenden Gebühren werden von 
Unserem Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten festgesetzt. 
Dieselben find für die ordentliche Untersuchung (I#. 17. 18.) in allen 
Fällen, und für die außerordentliche Untersuchung (S. 19.) in dem Falle, wenn 
sich Mängel an dem Schiffe oder an der Maschine, oder in dem Betriebe der 
Letzteren ergeben haben, von dem Schiffseigenthümer zu zahlen; in anderen 
Fallen werden die Gebühren für die außerordentliche Untersuchung von der 
Regierung angewiesen. 
Artikel II. 
Unser Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten ist mit der 
Ausführung dieser Verordnung beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 6 « 
Gegeben Putbus, den 4. September 1854. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
; Für den Minister für Handel, Ge= Für den Minister 
v. Manteuffel. Simons. werbe und oͤffentliche Arbeiten: d des Innern: 
v. Pommer Esche. v. Manteuffel. 
  
(Nr. 4188.) Allerhoͤchster Erlaß vom 22. Januar 1855., betreffend die Verleihung der fiska- 
lischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Kreis- Chaussee 
von Mathe über Regenwalde nach babes. 
N# Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den vom Regenwal- 
der Kreise, im Regierungsbezirk Stettin, beabsichtigten Bau einer Chaussee von 
Plathe über Regenwalde nach Labes genehmigt habe, bestimme Ich hierdurch, 
daß das Expropriationsrecht für die zu der Chaussee erforderlichen Grund= 
stücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau= und Unterhal- 
tungs-=
	        
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