Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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tungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen beslehen- 
den Vorschriften, auf jene Straße zur Anwendung kommen sollen. Zugleich 
will Ich dem Regenwalder Kreise gegen Uebernahme der künftigen chaussee- 
mähßigen Unterhaltung der Straße das Recht zur Erhebung des Chaussee- 
geldes nach den Beslimmungen des für die Staaks-Chausseen jedesmal gelten- 
den Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Beslim- 
mungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden 
zusätzlichen Vorschriften, verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife 
vom 25. Februar 18.40. angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei- 
Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Charlottenburg, den 22. Januar 1855. 
Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten 
und den Finanzminisler. 
  
(Nr. 4180.) Allerhschster Erlaß vom 5. Februar 1855., betreffend die Verleihung der fis- 
kalischen Vorechte zum Bau und zur Unterhaltung mehrerer Kreis- 
Chausseen im Deutsch-Croner Krelse, und deren Verlängerungen im Neu- 
stettiner und Chodziesener Kreise. 
Ne# Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau folgender 
Chausseen im Deutsch-Croner Kreise des Regierungsbezirks Marienwerder: 
1) von Deutsch-Crone über Arnsfelde bis zur Czarnikauer Kreisgrenze, in der 
Richtung auf Schönlanke, 2) von Märkisch-Friedland über Tütz und Schloppe 
bis zur Czarnikauer Kreisgrenze, in der Richtung auf Filehne, 3) von Mär- 
kisch-Friedland nach Deutsch-Crone, 4) von Deutsch-Crone nach Tempelbur 
im Neustettiner Kreise, 5) von Jastrow über Betkenhammer, Plietnitz, Kramske 
und Borkendorf nach Schneidemühl, 0) von Jastrow bis zur Flatower Kreis- 
grenze, in der Richtung auf Flatow, genehmigt habe, bestimme Ich hierdurch, 
daß das Expropriationsrecht für die zu diesen Chausseen erforderlichen Grund- 
siücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs- 
Materialien, nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen bestehenden Vor- 
schriften, auf diese Straßen zur Anwendung kommen sollen. Zugleich will 
Ich dem Deutsch-Croner Kreise, beziehungsweise dem Neustettiner Kreise des 
Regierungsbezirks Cöslin und dem Chodzlesener Kreise des Regierungsbezirks 
Bromberg, in Betreff der in diesen Kreisen belegenen Strecken der Straßen 
(Nr. 4189—4190. 28° « zu
	        
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