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g. 17.
Der in dieser Art berufene Verwaltungsrath ist beschlußfaͤhig bei An-
wesenheit von fünf Mitgliedern, unter denen sich der Vorsitzende oder dessen
Stellvertreter befinden muß.
Mehrheit der Stimmen entscheidet. Bei Gleichheit der Seimmen ent-
scheidet die des Worsitzenden. «
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ç Der Verwaltungsrath ernennt aus seiner Mitte zwei Mitglieder auf
die Dauer eines Jahres, die der Direktion berathend zur Seite stehen (§8. 12.
13.) und in den nöthigen Fällen die Vertrekung Eines oder Anderen der Di-
rektoren übernehmen. «
Diesen fungirenden Raͤthen liegt es ob, von den Geschaͤften Kenntniß
zu nehmen und am Schlusse jeden Quartals die Geschaͤftsfuͤhrung einer Re-
vision zu unterwerfen; auch steht es denselben frei, außerdem eine solche außer-
ordentlich vorzunehmen.
Den beiden ernannten fungirenden Raͤthen wird eine besondere, von dem
Verwaltungsrathe festzustellende Remuneration ertheilt.
G. 19.
Die zu wählenden Mitglieder des Verwaltungsrathes werden auf vier
Jahre ernannt. . Nach Ablauf jeden Jahres scheiden drei Mitglieder aus. In
den ersten drei Jahren werden die Ausscheidenden durch das Loos bestimmrt,
demnächst durch die Zeit, welche seit ihrer Wahl verstrichen ist. Beim Aus-
scheiden eines Mitgliedes im Laufe eines Jahres hat für die Dauer desselben
der Verwaltungsrath die Stelle aus den Aktionairen zu ersetzen. Ausschei-
dende sind wieder wählbar. Die Mitglieder des Verwaltungsrathes beziehen
eine Tantieme von fünf Prozent des sich beim Jahresschlusse ergebenden Ueber-
schusses; dem Vorsitzenden wird außerdem eine Vergütung von mindestens drei-
hundert Thalern jährlich zugesichert. "
III. Abschnitt.
Generalversammlung.
g. 20.
Die ordentliche Versammlung der Aktionaire findet statt am zweiten
Donnerstage des Monats Mai jeden Jahres, und im Falle derselbe ein Fest-
oder Feiertag ist, an dem darauf naͤchstfolgenden Werktage, Morgens 9 Uhr
in einem 92 zu bestimmenden Lokale am Sitze der Gesellschaft.
(Nr. 4194.) 29° g. 21.