Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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Mlauf des letzten Jahres gegen Einlieferung des Talons durch neue ersetzt 
werden. 
K. 34. 
Die Einzahlungen für die ursprünglich auszugebenden Aktien erfolgen, 
nach erlangter Allerhöchster Genehmigung, nach dem Bedürfnisse der Gesell- 
schaft auf Grund besonderer Aufforderung des Verwaltungsrathes in Raten 
von nicht- über zehn Prozent und in Zwischenräumen von nicht unter zwei Mo- 
naten bei der Kasse der Gesellschaft zu Bielefeld oder an näher zu bestimmende 
Bankhäuser anderer Orte. Es soll jedoch jedem der Aktionaire freistehen, die 
ezeichnete Summe ganz oder theilweise gleich zu zahlen und werden in diesem 
Fie von der eingezahlten Summe fünf Prozent Zinsen pro anno aus dem 
esellschaftsfonds vergü#tet. Die Aufforderung erfolgt vier Wochen vor jeder 
Zahlung durch die §. 21. bestimmten Zeitungen. 
Die Verzinsung der bezeichneten Beträge mit fünf Prozent darf nur bis 
zur erfolgten vollen Einzahlung eines Aktienbetrages von 400,000 Rthlr. statt- 
finden. Von da ab muß aber nach F. 17. des Gesetzes vom 9. November 
1843. und §. 38. des Statuts die Zahlung der Dividende an die Stelle der 
Verzinfung kreten. 
Wer innerhalb zweier Monate nach erfolgter Aufforderung nicht zahlt, 
verfällt in eine Konventionalstrafe von ein Viertel des ausgeschriebenen Be- 
trages; erfolgt solche nach vorheriger neuen Aufforderung nicht binmen ferne- 
ren vier Wochen, so ist der Verwaltungsrath berechtigt, entweder 
a) die eingezahlten Beträge für verfallen und die Aktien für erloschen zu 
erklären, welche Erklärung durch die §. 21. benannten Zeitungen unter 
Angabe der Nummer erfolgt, oder aber 
b) die Zahlung nebst Strafe und Zinsen gerichtlich einzuziehen, oder endlich 
) bei Sterbefallen, Fallissements, Auseinandersetzungen und ähnlichen, vom 
Verwaltungsrathe für angemessen erachteten Fällen die Aktien-Quittungs- 
bogen zum Vortheile der Indaber öffentlich an einer Börse durch einen 
vereideken Makler zu verdußern. 
K. 35. 
An Stelle einer für erloschen erklärten Mtie kann von dem Verwalungs- 
rathe eine neue ausgegeben werden. 
g. 36. 
Der Inhaber einer Aktie ist nur fuͤr den darin ausgesprochenen Betrag 
und event. fuͤr die Konventionalstrafe haftbar. 
K. 37. 
Gehen Aktien verloren, so werden an Stelle der verlorenen neue Aktien 
(Nr. 4194.) aus-
	        
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