Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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(Rückseite.) 
  
  
  
  
Jahlbar am 1. Juni 185. 
für das Geschäftsjahr pro- 
#. 42. Die Auszahlung der Dividenden erfolgt jähr- 
lich am 1. Juni gegen Einreichung des Ku- 
pons bei der Kasse der Gesellschaft und den 
von dem Verwaltungsrathe zu bezeichnenden 
Bankhäusern. 
  
Wird der Betrag binnen vier Jahren nicht erhoben, 
so derfällt solcher der Gesellschaft. 
  
  
  
  
Redigirt im Büreau des Staats--Ministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hoftuchdruckerel. 
(Nudolph Decker.)
	        
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