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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
JNNr. 13.—
(Nr. 4195.) Gesetz, betreffend die Julassung auslandischer Schiffe zur Küstenfrachtfahrt.
Vom 5. Februar 1855.
Wi Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
verordnen, mit Zustimmung der Kammern, was folgt:
S. 1.
Das unter Nr. 1. der Order vom 20. Juni 1822. wegen Begünstigung
der inländischen Rhederei (Gesetz= Sammlung Seite 177.) erlassene Verbot der
Küstenfrachtfahrt von einem Preußischen Hafen nach einem andern inländischen
Mlatze (cabotage) durch ausländische Seeschiffer kann durch Königliche Ver-
ordnung zu Gunsten solcher Länder außer Anwendung gesetzt werden, in wel-
chen die Preußischen Schiffe zum Betriebe der Küstenfrachtfahrt zu gleichen
Rechten mit den einheimischen Schiffen zugelassen werden.
. 2.
Unser Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten ist mit der
Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beige-
drucktem Königlichen Insiegel. »
Gegeben Berlin, den 5. Februar 1855.
(L. 8S.) Friedrich Wilhelm.
4. Manteuffel. v. d. Heydt. Simons. v. Raumer. v. Westphalen.
v f v. Bodelschwingh. Gr. v. Waldersee.
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Jobrgang 1855. (Ne. 4195—4197.) 31 (Nr. 4196.)
Ausgegeben zu Berlin den 28. April 1855.