Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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(Nr. 4196.) Allerhöchster Erlaß vom 2. April 1855., betreffend die Zulassung Großbritan- 
nischer und Niederländischer Schiffe zur Küstenfrachtfahrt von einem 
Preußischen Hafen nach einem andern inla#ndischen Platze. 
A. Ihren Bericht vom 22. März d. J. bestimme Ich, daß in Gemäczheit 
des Gesetzes vom 5. Februar d. J. das unter Nr. 1. der Order vom 20. Juni 
1822. wegen Begünstigung der inländischen Rhederei (Gesetz-Sammlung Seite 
177.) erlassene Verbot der Küsienfrachtfahrt von einem Preußischen Hafen 
nach einem andern inländischen Patze (cabotage) durch ausländische See- 
schiffer gegen Großbritannische und Niederländische Schiffe fernerhin nicht mehr 
in Anwendung gebracht werden soll. 
Dieser Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur offentlichen Kenntniß 
zu bringen. 
Charlottenburg, den 2. April 1855. 
Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 
———y* . 
(Nr. 4197.) Allerhöchster Erlaß vom 26. Marz 1855., betreffend die Verleihung der fis- 
kalischen Vorrechte zum Bau einer Chaussee von Brieg über Wanfsen nach 
Strehlen. 
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Chaus- 
see von Brieg, im Regierungsbezirke Breslau, über Wansen nach Strehlen 
durch den zu diesem Zwecke zusammengetretenen Aktienverein genehmigt habe, 
bestimme Ich hierdurch, daß das Expropriationsrecht für die zu der Chaussee 
erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der Chaussee- 
bau= und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die Staats= 
Chausseen bestehenden Worschriften, auf diese Straße zur Anwendung kommen 
sollen. Zugleich will Jch dem genannten Aktienvereine gegen Uebernahme der 
künftigen chausseemäßigen Unrerhalrung der Straße das Recht zur Erhebung 
des Gausseegeldes nach den Bestimmungen des für die Staats-Chausseen 
jedesmal geltenden Chausseegeld -Tarifs, einschließlich der in demselben enthal- 
tenen Beslimmungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung 
betreffenden zusätzlichen Vorschriften, verleihen. Auch sollen die dem Chaussee- 
geld= karff- vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der 
Thausseepolizei-Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen. 
Der 
 
	        
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