Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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bei dem Berggegen= und Hypothekenbuch (F. 1.) und für Handlungen der frei- 
willigen Gerichtsbarkeit G. 2.) kommen die für die Gerichte gegebenen Be- 
stimmungen zur Anwendung. 
KS. 6. 
Der Justizminister und der Minister für Handel, Gewerbe und öffent- 
liche Arbeiten haben die hiernach erforderlichen Instruktionen und reglementari- 
schen Anweisungen zu erlassen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Potsdam, den 18. April 1855. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. Manteuffel. v. d. Heydt. Simons. v. Raumer. v. Westphalen. 
v. Bodelschwingh. Gr. v. Waldersee. Für den Minister für die landwirth- 
schastlichen Angelegenheiten: 
v. Manteuffel. 
  
(Nr. 4202.) Gesetz, betreffend die Verbindlichkeit der Mitbelehnten zur Anmeldung ihrer 
Rechte an demjenigen Lehnen, auf welche das Sichsische Lehnrecht zu- 
nächst oder fubsidiarisch Anwendung findet, und bei welchen bis zum Er- 
lasse des Gesetzes vom 2. März 1850., die Ablssung der Rcallasten be- 
tressend, die Lehnsmuthung zur Erhaltung der mitbelehnschaftlichen Rechte 
erforderlich war. Vom 18. April 1855. 
Wi Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Knig von 
Preußen 2c. 2c. 
verordnen, nach Anhörung Unserer gerreuen Stände der Provinzen Branden- 
burg und Sachsen und unter Zustimmung der Kammern, was folgt: 
K. 1. 
Jeder, der hinfort ein aus dem Lehnsverbande herrührendes Besitz= oder 
mitbelehnschaftliches Recht an einem Lehne erwirbt, auf welches das Scchsische 
Lehnrecht zunächst oder subsidiarisch Anwendung findek, und bei welchem bis 
zum Erlasse des Gesetzes vom 2. März 1850., die Ablösung der Reallasien 
betreffend (Gesetz-Sammlung S. 77.), die Lehnsmuthung zur Erhaltung der- 
artiger Rechte erforderlich war, ist verbunden, sein Recht bei dem zuständigen 
Obergerichte zu den Lehnsakten anzumelden. 
F. 2. 
Die Frist, innerhalb deren die Anmeldung (F. 1.) erfolgen muß, beträgt 
1 Jahr 6 Wochen und 3 Tage. Sie beginnt mit dem Zeitpunkte des Erwer- 
bes
	        
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