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bes des Rechtes. Dies gilt auch fuͤr Minderjaͤhrige und die ihnen gleichstehen-
den Personen.
Die Anmeldung muß in derselben Weise, wie ehedem die Muthung, be-
gruͤndet werden.
Das Gericht hat die Anmeldung, und namentlich ob und wie weit sie
begruͤndet ist, zu pruͤfen und die Betheiligten von dem Resultate der Pruͤfung
in Kenntniß zu setzen.
Ist innerhalb der erwaͤhnten Frist die Anmeldung zwar erfolgt, aber
noch nicht vorschriftsmaͤßig begruͤndet worden, so kann das Gericht hierzu noch
andere angemessene Fristen bewilligen.
Die einmal bewirkte Anmeldung genügt, zur Erhaltung der mitbelehn-
schaftlichen Rechte, auch für alle künftigen Veränderungsfälle; dagegen muß
jedes neue Besitzrecht besonders angemeldet werden.
g. 3.
Wer die Anmeldung versaͤumt, verliert zwar nicht sein Recht selbst; er
muß aber alle bis zu seiner späteren Meldung fkattgefundenen Dispositionen
anerkennen, mit Vorbehalt seines etwanigen Regresses gegen den Lehnsbesitzer,
der die ihm nachtheilige Verfügung getroffen hat.
“
Allen denjenigen Vasallen und Milbelehnten, welche sich bis zur Auf-
hebung des lehnsherrlichen Obereigenthums durch das Gesetz vom 2. Mär
1850. versäumt haben, sollen, wenn sie sich noch innerhalb der gesetzlichen Fri
C. 2.), vom Tage der Gesetzeskraft dieses Gesetzes an gerechner, gehörig mel-
den, ihre durch die Lehnsversäumnisse begangenen Lehnsfehler unnachtheillg und
die damit verloren gegangenen Rechte hiermit wiederhergestellt sein, sofern nicht
das Lehn inmittelst durch Veräußerung an einen Fremden, der nicht in der
Mitbelehnschaft gestanden, gelangt ist. Sie müssen jepoch alle in der Zwischen-
zeit vorgefallenen Dispositionen anerkennen, ohne daß ihnen deshalb ein Re-
greß gegen den Lehnsbesitzer zusteht.
Unterlassen die genannten Vasallen und Mitbelehnten, sich innerhalb der
vorstehend erwähnten nachträglichen Frist zu melden, so gehen sie ihrer Rechte
für immer verlustig.
g. ö.
Vasallen und Mitbelehnten, welche erst nach dem Gesetz vom 2. Maͤrz
1850. ein Besitz= oder mitbelehnschaftliches Recht erworben haben, oder denen
die Frist zur Befolgung der Lehn= oder Milbelehnschaft beim Erscheinen des
enannten Gesetzes noch lief, soll die bisher unterlassene Anmeldung in keiner
eise nachtheilig sein.
Dieselben haben sich jedoch, sofern sie nicht einen Indultschein bereits
erhalten haben, innerhalb der gesetzlichen Frist G. 2.), vom Tage der Gesetzes-
kraft dieses Gesetzes an gerechnet, zu melden. »
Unterlassen sie diese Meldung, so verlieren sie zwar nicht ihr Recht selbst;
(Nr. 4202.) doch