Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

des linkseitigen Raͤdnitzer Niederungsgebiets anzulegen und zu unterhalten, und 
zwar in denjenigen gon den Stgatsverwaltun 5 Vhr gen festzustellenden Ab- 
messungen, welche erforderlich sind, um die Grunbstäcke gegen Ueberschwem- 
mung durch den höchsten Stand der Oder zu sichern, soweit sie nicht auf 
*□u unteren Ende der Niederung dem Eintrikte des Rückstauwassers ausgesetzt 
leihen. 
Fär diesen Hauptdeich wird im Wesentlichen die jetzige Deichlinie unter 
Abrundung einzelner zu kurzer Krümmungen und vorspringender Ecken, welche 
die Herstellung einer angemessenen Richtung stören, oder die Sicherheit des 
Deiches gefährden, beibehalten, jedoch bleibt den Staatsverwaltungs-Behörden 
die Befugniß vorbehalten, an solchen Stellen, wo der Deich sich dem gegen- 
überliegenden Deiche oder wasserfreien Ufer mehr nähert als 90 Ruthen in 
graden und 120 Ruthen in gekrümmten Stromstrecken, eine Zuxücklegung des 
Deiches zur Gewinnung angemessener Fluthprofile auf Kosten des Deichverban- 
des anzuordnen. 
m inneren Fuße des Deiches ist ein 14 Fuß breites, 8 Fuß untex der 
5 krone liegendes Bankekt, welches als Fahrweg dienen soll, allmählfg her- 
zuslellen. 
. Wenn zur Erhaltung des Deiches eine Uferdeckung nöthig wird, so hat 
der Deichverband dieselbe auszuführen, vorbehaltlich seiner Ansprüche an andere 
Wer#flichtete, deren bisherige Verbindlichkeit dadurch nicht aufgehoben wird. 
g. 3. 
Der Verband ist gehalten, diejenigen Hauptgraͤben mit den zugehbrigen 
Bauwerken anzulegen und zu unterhalten, welche erforderlich sind, um das den 
Grundstücken des Verbands schädliche Binnenwasser aufzunehmen und in die 
Oder abzuleiten. Insbesondere hat der Verband zu dem Ende einen Ent- 
wässerungskanal von der alten Oder bei Laesgen aus bis zur Mündung des 
sogenannken Buttergrabens in den Hauptsirom mit der erforderlichen Stauver- 
wallung, namentlich auf dem linken Kanalufer zum Schutze des Dorfes Laes- 
gen, in der von den Staatsverwaltungs-Behörden zu bestimmenden Beschaffen- 
heit, Abmessung und Ausdehnung auszuführen. 
Das Wasser der Hguptgraben darf ohne widerrufliche Genehmigung des 
Deichhauptmanns von Priogtpersonen weder aufgestaut, noch abgeleifel werden. 
Dagegen hat jeder Grundbesitzer des Verbandes das Recht, die Auf- 
nahme des Wastes, dessen er sich entledigen will, in die Hauptgräben zu ver- 
langen. Die Juleitung mutz aber an den vom Deichhauptmann vorzuschreiben- 
den Punkten geschehen. 
· Die Anlage und Unterhaltung der Zuleitungsgraͤben bleibt Sache der 
nach den allgemeinen Vorfluthgesetzen hierbei Bethelligten. 
g. 4. 
Der Verband hat in dem das Gebiet des Deichverbandes gegen den 
Strom abschließenden Deiche die erforderlichen Auslaßschleusen (Deichsiele) fuͤr 
die Hauptgräben anzulegen und zu unterhaiten. 6 
. 6 5.
	        
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