Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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Verhältnig der Kakasterklassen gerichtet werden können, sind von dem Reglerungs- 
Kommissarius unter Zuziehung der Beschwerdefährer, eines Deichams-Depu- 
tirten und der erforderlichen Sachverständigen zu untersuchen. 
Die Sachverständigen sind hinsichts der Grenzen des Inundations- 
gebietes und der sonstigen Vermessungen ein vereideter Feldmesser oder nöthi- 
genfalls ein VBemessangererisor hinsichtlich der Bonität und Einschätzung 
zwei ökonomische Sachpverständige, denen bei Streitigkeiten hinsichrlich der Ueber- 
schwemmungsgefahr ein Wasserbau-Sachverstandiger beigeordnet werden kann. 
Alle diese Sachverständigen werden von der Regierung ernannt. 
Mit dem Resultate der Untersuchung werden die Betheiligten, namlich 
die Beschwerdeführer einerseits und der Deichams-Deputirte andererfeits, be- 
kannt gemacht; sind beide Theile mit dem Resultate einverstanden, so 67 
es dabei sein Bewenden und wird das Deichkataster demgemäß berichtigt. An- 
dernfalls werden die Akten der Regierung eingereicht zur Entscheidung über die 
Beschwerden. « 
Wird die Beschwerde verworfen, so treffen die Kosten derselben den 
Beschwerdefuͤhrer. 
Binnen vier Wochen nach erfolgter Bekanntmachung der Entscheidung 
ist Rekurs dagegen an den Minister fuͤr die landwirthschaftlichen Angelegenhei- 
ten zulaͤssig. 
Nach erfolgter Feststellung der Deichkataster sind dieselben von der Re- 
gierung in Liegnitz auszufertigen und dem Deichamte zuzustellen. 
g. 8. 
Die Hoͤhe des aufzusammelnden Reservefonds wird auf zehntausend 
Thaler und der gewoͤhnliche Deichkassenbeitrag fuͤr jetzt: 
a) fuͤr die im h. 5. suh Nr. 2. bezeichneten Grundstuͤcke der Polnisch-Nett- 
kower Flur und des Deutsch-Nettkower Fährwaldes auf jährlich fünf 
Silbergroschen pro Normalmorgen, 
b) für alle übrigen Grundstücke des Deichverbands-Gebieks auf jährlich vier 
und einen halben Silbergroschen pro Normalmorgen 
fesigesetzt. 
Der höhere Beitragssatz ad a. bleibt auf die Dauer der ersten zehnjäh- 
rigen Katasterperiode beschränkk, spaäter tritt für den ganzen Deichverband ein 
gleichmäßiger Beitrag ein. 
g. 9. 
(Zusatz zu V#. 13— 17. der allgemeinen Bestimmungen für künftig zu 
erlassende Deichstatute.) 
Die Grundbesitzer, welche wegen zu großer Enkfernung oder wegen Sper- 
rung der Kommunikation durch Wasser nicht zu den Natural-Hülfsleistungen 
haben aufgeboren werden können, sollen in den Jahren, in welchen ein solches 
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