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Verhältnig der Kakasterklassen gerichtet werden können, sind von dem Reglerungs-
Kommissarius unter Zuziehung der Beschwerdefährer, eines Deichams-Depu-
tirten und der erforderlichen Sachverständigen zu untersuchen.
Die Sachverständigen sind hinsichts der Grenzen des Inundations-
gebietes und der sonstigen Vermessungen ein vereideter Feldmesser oder nöthi-
genfalls ein VBemessangererisor hinsichtlich der Bonität und Einschätzung
zwei ökonomische Sachpverständige, denen bei Streitigkeiten hinsichrlich der Ueber-
schwemmungsgefahr ein Wasserbau-Sachverstandiger beigeordnet werden kann.
Alle diese Sachverständigen werden von der Regierung ernannt.
Mit dem Resultate der Untersuchung werden die Betheiligten, namlich
die Beschwerdeführer einerseits und der Deichams-Deputirte andererfeits, be-
kannt gemacht; sind beide Theile mit dem Resultate einverstanden, so 67
es dabei sein Bewenden und wird das Deichkataster demgemäß berichtigt. An-
dernfalls werden die Akten der Regierung eingereicht zur Entscheidung über die
Beschwerden. «
Wird die Beschwerde verworfen, so treffen die Kosten derselben den
Beschwerdefuͤhrer.
Binnen vier Wochen nach erfolgter Bekanntmachung der Entscheidung
ist Rekurs dagegen an den Minister fuͤr die landwirthschaftlichen Angelegenhei-
ten zulaͤssig.
Nach erfolgter Feststellung der Deichkataster sind dieselben von der Re-
gierung in Liegnitz auszufertigen und dem Deichamte zuzustellen.
g. 8.
Die Hoͤhe des aufzusammelnden Reservefonds wird auf zehntausend
Thaler und der gewoͤhnliche Deichkassenbeitrag fuͤr jetzt:
a) fuͤr die im h. 5. suh Nr. 2. bezeichneten Grundstuͤcke der Polnisch-Nett-
kower Flur und des Deutsch-Nettkower Fährwaldes auf jährlich fünf
Silbergroschen pro Normalmorgen,
b) für alle übrigen Grundstücke des Deichverbands-Gebieks auf jährlich vier
und einen halben Silbergroschen pro Normalmorgen
fesigesetzt.
Der höhere Beitragssatz ad a. bleibt auf die Dauer der ersten zehnjäh-
rigen Katasterperiode beschränkk, spaäter tritt für den ganzen Deichverband ein
gleichmäßiger Beitrag ein.
g. 9.
(Zusatz zu V#. 13— 17. der allgemeinen Bestimmungen für künftig zu
erlassende Deichstatute.)
Die Grundbesitzer, welche wegen zu großer Enkfernung oder wegen Sper-
rung der Kommunikation durch Wasser nicht zu den Natural-Hülfsleistungen
haben aufgeboren werden können, sollen in den Jahren, in welchen ein solches
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