Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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VI. Gemeinde Sawade mit 3 Wahlstimmen, 
20 Kuͤhnau - - 
- Krampe 1 Wahlstimme, 
VII. - Lansitz 2 Wahlstimmen, 
- Woitschecke 1 Wahlstimme, 
2 VPoln. Nettkow —- 
3 Wahlstimmen, 
VIII. Dominium Laesgen 2 Oü 
Gemeinde Laesgen . 2 - 
Dominium Thiemendorf = 1 Wahlstimme, 
Gemeinde Thiemendorf 21 —- 
- Tschausdorf 21 - 
Die Stadt Crossen wegen der 
  
Gutsherrschaft von Tschausdorf 
und des uͤbrigen dem Deichver- 
bande angehoͤrigen Grundbesitzes 
der Kaͤmmerei mit 1 - 
Die Wahl der gemeinschaftlichen Abgeordneten und ihrer Stellvertreter 
erfolgt in den Abtheilungen III. bis VIII. nach der angegebenen Zahl von 
Wahlstimmen durch absolure Stimmenmehrheit. Bei Gleichheit der Wahlstim- 
men entscheidet unter den Gewählten das Loos. 
Die Wahlperiode ist eine sechsjährige, der Reprasentantenwechsel tritt 
nach Verlauf derselben mit der regelmähig im Juni abzuhaltenden Deichamts- 
sitzung ein. 
Die Ausscheidenden können wieder gewahlt werden. 
Wählbar ist jeder großjährige Deichgenosse, welcher den Bollbesitz der 
bürgerlichen Rechte nicht durch rechtskräftiges Urtel verloren hat und nicht Un- 
terbeamter des Verbandes ist. 
Mit dem Aufhören der Wahlbarkeit verliert die Wahl ihre Wirkung. 
Vater und Sohn, sowie Brüder, dürfen nicht zugleich Mitglieder des Deck- 
amtes sein. Sind dergleichen Verwandte zugleich gewählt, so wird der dltere 
allein zugelafsen. - 
5.12. 
Die stimmberechtigten Gutsherrschaften koͤnnen ihre Zeitpaͤchter, Admini- 
stratoren, Beamte oder einen anderen Deichgenossen zur Ausuͤbung ihres Stimm- 
rechts resp. im Deichamte und bei der Wahl des Abgeordneten und Stellver- 
treters bevollmaͤchtigen, die Staͤdte Gruͤnberg und Crossen auch Mitglieder der 
Stadtbehoͤrden. 
Die nach dem vorigen Paragraphen sub III.—VIII. den genannten 
Landgemeinden zustehenden Wahlstimmen werden von den Vorstehern der be- 
treffenden Gemeinden resp. deren gewöhnlichen Stellvertretern geführt. 
Frauen und Minderjährige dürfen ihr Stimmrecht durch ihre gesetzlichen 
Vertreter oder durch Bevollmächtigte ausüben. Ocho 
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