— 32 —
VI. Gemeinde Sawade mit 3 Wahlstimmen,
20 Kuͤhnau - -
- Krampe 1 Wahlstimme,
VII. - Lansitz 2 Wahlstimmen,
- Woitschecke 1 Wahlstimme,
2 VPoln. Nettkow —-
3 Wahlstimmen,
VIII. Dominium Laesgen 2 Oü
Gemeinde Laesgen . 2 -
Dominium Thiemendorf = 1 Wahlstimme,
Gemeinde Thiemendorf 21 —-
- Tschausdorf 21 -
Die Stadt Crossen wegen der
Gutsherrschaft von Tschausdorf
und des uͤbrigen dem Deichver-
bande angehoͤrigen Grundbesitzes
der Kaͤmmerei mit 1 -
Die Wahl der gemeinschaftlichen Abgeordneten und ihrer Stellvertreter
erfolgt in den Abtheilungen III. bis VIII. nach der angegebenen Zahl von
Wahlstimmen durch absolure Stimmenmehrheit. Bei Gleichheit der Wahlstim-
men entscheidet unter den Gewählten das Loos.
Die Wahlperiode ist eine sechsjährige, der Reprasentantenwechsel tritt
nach Verlauf derselben mit der regelmähig im Juni abzuhaltenden Deichamts-
sitzung ein.
Die Ausscheidenden können wieder gewahlt werden.
Wählbar ist jeder großjährige Deichgenosse, welcher den Bollbesitz der
bürgerlichen Rechte nicht durch rechtskräftiges Urtel verloren hat und nicht Un-
terbeamter des Verbandes ist.
Mit dem Aufhören der Wahlbarkeit verliert die Wahl ihre Wirkung.
Vater und Sohn, sowie Brüder, dürfen nicht zugleich Mitglieder des Deck-
amtes sein. Sind dergleichen Verwandte zugleich gewählt, so wird der dltere
allein zugelafsen. -
5.12.
Die stimmberechtigten Gutsherrschaften koͤnnen ihre Zeitpaͤchter, Admini-
stratoren, Beamte oder einen anderen Deichgenossen zur Ausuͤbung ihres Stimm-
rechts resp. im Deichamte und bei der Wahl des Abgeordneten und Stellver-
treters bevollmaͤchtigen, die Staͤdte Gruͤnberg und Crossen auch Mitglieder der
Stadtbehoͤrden.
Die nach dem vorigen Paragraphen sub III.—VIII. den genannten
Landgemeinden zustehenden Wahlstimmen werden von den Vorstehern der be-
treffenden Gemeinden resp. deren gewöhnlichen Stellvertretern geführt.
Frauen und Minderjährige dürfen ihr Stimmrecht durch ihre gesetzlichen
Vertreter oder durch Bevollmächtigte ausüben. Ocho
rt