Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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5b) aus einer Gumme von funfzigtausend Thalern jährlich aus den dem 
Staate von seinen Cöln-Mindener Eisenbahmaks#ten zofließenden Zinsen 
J rn die betreffenden Betrdge ad a. und b. reichen — der nöchige Zuschuß 
geleistet. 
g. 8. 
Zur Sicherung eines fuͤr die Deckung etwaiger Zinsenausfaͤlle ausrei- 
chenden Garantiefonds verzichtet der Staat auf die ihm im §F. 10. des citirten 
Vertrages vom 30. Dezember 1852. event. eingeraͤumte Befugniß, den ange- 
sammelten Fonds, weniger einer Summe von Einhundernausend Thalern, nach 
Anleitung der §#. 16. und 21. der Cöln-Mindener Eisenbahnstatuten zu ver- 
wenden, und übernimmt er die Verpflichtung, sowohl die ihm aus dem Côln- 
Mindener Eisenbahnunternehmen zustehenden Ueberschässe und Dividenden, soweit 
sie von der Cöln-Mindener S als Garantie für die Werzin- 
sung der Oberhausen-Arnheimer Zweigbahn nicht weiter in Anspruch genommen 
werden können, als auch den im F. 7. erwähnten Betrag von jährlich funfzig- 
tausend Thalern aus den Zinsen von seinen Cöln-Mindener Eisenbahn-Aktien, 
letztere vom Jahre 1854. an, so lange selbst anzusammeln und nebst den von 
den angesammelten Beträgen aufkommenden Zinsen abgesondert und lediglich 
zum Zwecke dieser Garantie zu verwalten, bis das Unrernehmen der Cöln- 
(Deutz) Gießener Bahn nebst Zweigbahn nach Siegen, verbunden mit der Rhein- 
brücke, oder nach erfolgter Amortisation des Anlagekapitals für die Brücke, die 
erstere Unternehmung allein, während fünf hintereinander folgender Jahre einen 
so hohen Reinertrag aufgebracht haben wird, daß die Cöln-Mindener Eisen- 
bahngesellschaft zur vollsiändigen Deckung der Zinsen des resp. Anlagekapitals 
in keinem Jahre mehr als ein halbes Prozent hat zuschießen müssen. Bei Be- 
rechnung des Anlagekapitals kommt der im F. 1. vorausgesetzte zinsfreie Ka- 
pitalbeitrag der Stadt Cöln und der Rheinischen Eisenbahngesellschaft zum 
Betrage von 500,000 Thalern in Abzug. 
C. 9. 
Mit dem vorgedachten Zeitpunkte hört für die den Gegenstand des gegen- 
wärtigen Vertrages bildenden neuen Unternehmungen die Garamieleistung des 
Staates mit den angesammelten Ueberschüssen und Dividenden aus dem Cöln- 
Mindener Eisenbahnuntcernehmen für immer auf, und ist der Staat racksichtlich 
aller angesammelten Fonds, die er z beliebigen Zwecken, jedoch nicht zur Amor- 
tisation von Cöln-Mindener Eisenbahn-Aktien, verwenden darf, nur noch ver- 
Ppflichtet, eine Summe von 300,000 Thalern als einen eisernen Garamiebesland 
zu reserviren, den er, so lange und so oft es erforderlich werden sollte, aus den 
ihm aus dem Cöln-Mindener Eisenbahnunternehmen zufließenden Einnahmen 
wieder zu kompletiren gehalten ist. 
K. 10. 
Die nach P. 8. und 9. des Vertrages über die Oberhausen-Arnheimer 
Zweigbahn vom 30. Dezember 1852. anzusammelnden Fonds bilden für beide 
Unternehmungen dergestalt einen gemeinschaftlichen Garantiefonds, daß aus 
demselben auch für die, durch den gegenwärtigen Vertrag gegründeten Unter- 
(Nr. 4200.) neh-
	        
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