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bahn-Direbtion abhängig bleibt. Die Angestellten der Coͤln-Mindener Eisenbahn-
gesellschaft sollen gegen Legitimation freie Passage genießen, und soll auf die
Dauer von dreißig Fahren, von Eröffnung der Brücke ab gerechner, für die
Ueberführung mit Kohlen, Erzen, Erden oder rohen Steinen beladener Eisen-
bahmwagen von Deutz nach Cöln kein höheres Brückengeld als 22 Sgr. pro
Achse entrichtet werden, wogegen die Rückbeförderung dieser entladenen Eisen-
bahnwagen von Cöln nach Deutz von Erlegung eines Brückengeldes frei ist.
Den etwaigen künftigen Konkurrenz-Trajektanstalten (Brücken und Fähren)
zwischen Cöln und Deutz wird, so lange die Cöln-Mindener Eisenbahngesell-
schaft im Besitze der festen Rheinbrücke ist, Seitens der Staatsregierung kein
billigerer Tarif bewilligt werden, als derjenige, welcher für die Benutzung der
festen Rheinbrücke zur Zeit bestehen wird.
S. 14.
Der Reinertrag der Cöln= (Deutz) Gießener Bahn inkl. Zweigbahn nach
Siegen und der Rheinbrücke bei Cöln wird nach Anleitung des §. 10. der
Cöln-Mindener Eisenbahnstatuten berechnet.
F. 15.
Zur Vermeidung einer getrennten Betriebsrechnung wird feslgesetzt, daß
für die Unterhaltung und Bedienung der Rheinbrücke die wirklichen Ausgaben
in Anrechnung kommen, und daß die Bahn von Deutz bis Gießen mit der
Zweigbahn von Betzdorf nach Siegen an sämmtlichen Betriebsausgaben für
die Cöln-Mindener Hauptbahn nebst allen ihren Zweigbahnen inkl. der Bei-
träge zum Erneuerungs= und Reservefonds in folgender Weise partizipirt:
an den Kosten für die allgemeine Verwaltung nach Berhältniß der
Bahnlänge; **½*½
den Kosten für die Bahnverwaltung nach Maaßgabe der wirklichen
Ausgaben; «
den Kosten fuͤr die Transportverwaltung nach Verhaͤltniß der durch-
laufenen Lokomotiven= und Wagen-Achsmeilen; ç
den Beikträgen zum Erneucrungsfonds nach Verhältnic der durch-
laufenen Lokomotiven= und Wagen-Achsmeilen; %
den Beiträgen zum Reservefonds nach Verhältniß der Bahnlänge.
K. 10.
Dem Staat bleibt das Recht vorbehalten, die Bahn von Deutz bis
Gießen mit der Zweigbabn nach Siegen nebst dem Berriebematerial gegen Er-
stattung des gesammten Anlagekapitals jederzeit fuͤr sich zu erwerben, und ist
ihm dabei freigestellt, den in Folge der Abnutzung enkstandenen Minderwerth
in Abzug zu bringen, oder darauf zu verzichten. Im ersteren Falle begiebt er
sich seiner Ansprüche auf die Betheiligung an den vorhandenen Beständen des
Erneuerungs= und des Reservefonds; im letzteren Falle werden ihm aus diesen
beiden Fonds diejenigen Beträge baar überwiesen, die sich unter Berücksichti-
gung des §. 17. durch Berechnung ergeben. 4
Jahrgang 1855. (Dr. 1206.) *31 g. 17.
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